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BGH Entscheidung vom 27.09.1951 – 4 StR 489/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 489 '51
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Kurt K sus Kg: geboren an 1917 in Dem:
wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teil-
genonmen haben;
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bunäesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. > &ıs Vertreiver der Bundesanvaltschart,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Die 2Zevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Künster vom 29,
üärz 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte verbüsste eine Strafe wegen kinbruchsdiebstahls in der Strafanstalt in Münster. Während eines kurz?ristigen Urlaubs entwich er zunächst nach Berlin; dort stellte er sich dem Sozialant als Spätheimkehrer vor, der aus Polen entwichen sei, und empfing als solcker Naturalverpflegung und Geld. Dann betätigte er sich bei Angehörigen von ihm unbekannten Vermissten als "Grussbesteller" und erhielt von den Angehörigen hahrungsrittel und Geld. Schliesslich wandte er sich wieder nach Westdeutschland, durchlief als angeblicher Spätheinkehrer unter dem falschen Namen "Hans SD", mit dem er auch die ihm von den Behörden zur Feststellung seiner Persönlichkeit vorgelegten Formblätter zeichnete, mehrere Lager, die ihn verpflegten und ihm die Benutzung der Bundesbahn “urch Überiessung von Stundungsscheiner für die Beförderungskosten ermöglichten, nahm Streichungen auf einen Lageräurchgengsschein vor, weil er auf ihr nur aıs iılegaier Grenzgünger bezeichnet war, liess sich auf seiner Reise von Boten Kreuz und von Sozialämvern in verschiedenen Orten unterstützen und betätigte sich wieder erfolgreich als "Grussbesteller". Bei seiner Verhaftung liess er sich im Gerichtsge-Zängnis Ahlen unter seinem Zalschen Namen ins Gefangenenbuch eintrager.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Pückfalle in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinkeit mit mittelbarer
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raıschreurkundung una fortgesetzter Urkundenrfälschung, in einem anderen Falle in Taseinheit nit Ur’unden?älschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gelängnis verurteilt.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist unbegrtndet. Ie
Die Revision ist der Heinurg, der Angeklagte hätte wegen der in Berlin von Sozialamt erscklichenen Vergünstigungen (Verpflegung für zwei Tage und 35 DE Unterstützungsgeid), sowie wegen der in Hersfeld und Giessen gevährten. jeweils einwöchigen Lagerverp/legung und des einmaligen Essensempfangs beim Roten Kreuz in Bonn nur
“ als Notbetrüger bestraft werden können (§ 264 a StGB).
Das Lendgericht hat die Voraussetzungen des Notbesruges im Beriiner Falı geprüft, jedoch abgelehnt mit der Begründung, äüle Gegenstände seien nicht geringwertig geivesen und der Angeirlagte habe auch die uöglichkeit gehaot, !n die Stradanstelt zurückzuliehren; iS diesen „exszien Geüsnien rei die Strafkarmer o’?enber die Voraussetzungen des § 264 a StGB auch für alle anderen zöälıe verneinen wollen.
Eine Not im Sinne des § 264 a StGB liegt nicht schon darr vor, wenn der Täter keine Littel zur Führung seines Lebens mehr in Eänden hat, sondern erst dann, wenn er sie sich durch eigenes, redliches Verhaiten euch nicht verschaffen kann (RGSt 69, 3:3). Eine steusliche Dienststeile, nämlick die Strafanstalt in \ünster, war verpflichtet, bereit und in der Lage, ihn für die Dauer der Reststrafe zu be-
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l-östigen und zu beherbergen. Die Staatsanwaltschaft in Dortmund Zahndete sogar nach ihn. Zur Strafanstaılt zurüickzukekren, war dem Angeklagten jederzeit möglich. indem er sich als flüchtiger Strafgefangener bei der nächsten Polizeidienststelle meldete.
Die erschwindeiten Gegenstände waren auch in sämtlichen Fällen nicht geringwertig; soweit es sich um fortgesetzte Taten handelt, entscheidet der Gesamtwert (TC@St 54, 272). Dabei gilt bei Geldleistungen ais geringwertig ein Betrag, der den lüindestsatz der dem Täter für eine Woche zustehenden Erwerbsiosenunterstützung nicht übersteigt (RE JW 1937, 2510; BGH 2 StR 65/51). Die Leistungen des Sozialanmtes in Berlin jagen jedoch tiber diesen Satz. Die Fälle Hersfeld und Giessen sind nur unselpständige Teilal-te einer fortgesetzten Fandlung, in deren Verlauf er noch die 3rndesbetr. am den rTakrpreis von Giessen nach Belingen und des Kreissozielamt Zn vum einen Gutschein über 200 Di: für die Beschaffung von Belileidung geschädigt hat. Der Vorfall in Bonn fällt in jene fortgesetzte Fandlung, die auch den Betrug der Bundesbahn um den Fahrpreis von Balingen nach Dortrund umfasst.
II.
Die fünf Fälle des Zückfallbetruges bilden auch nicht, wie die Revision meint, nur eine fortgesetzte Handlung. Abgesehen davon, dass der Angeklagte teils als mittelloser Spätheimkehrer, teils als "Grussbe-
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steiier" aufsetreten ist, und es insoweit schon en
der vinheit der Begehungsart fehlt, waren die einzelnen Ausführungshandlungen auch innerhalb dieser beiden TEuschungsgruppen nach Zehl, Zeit, Art, Umfang und Ort völlig ungewiss. Der allgemeine, unbestimmte Entschluss, sich durch Betrügereien Geld zu verschaffen, entspricht nicht den örfordernissen eines Gesamtvorsatzes, den die fortgesetzte Handlung voraussetzt (BGH Urt v 27. Februar 1951 - 4 StR 123/51; Urt v 19. Dezember 195c - 2 StR 30/50). Als Wissen und Wollen säntlicher Tatbestandsrerkmale russ der Gesamtvorsatz die nach Gegenstand, Zeit, Ort usw. bestimmte Zuviderkandlung wenigstens in allen wesentlichen Beziehungen unfassen, wenn euch nicht in sämtlichen Einzelkeiten der Ausführung (Urt des BCH v 5. Juli 1951 - 4 StR 51/51). Diese Voraussetzung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
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Die Nachprüfvurg des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt keine Rechtsverletzungen erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.
Das Gefangenenbuch des Gerichtsgefängnisses in A, in das sich der Angeklagte trotz Belehrung vorsätzlich als "Hans SD eintragen liess, ist nach §§ 47, 56 Nr 2 der Strafvollzugsoränung vom 22, Juli 1940 ein öffentliches Buch im Sinne von § 271 StTCB. Op die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestirmung nicht auch auf die Kennkarte und den Wehrmachtentlassungsschein, die eberfalls auf den falschen Namen aus-
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gesteilt wurden, anzuwenden gewesen wären, kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte insoweit nickt verurteilt ist.
In Ger Unterseichnung der Registrierkarten, Personenfeststellungsbögen, Fingerabdruckblätter und Personenkarten in den Lagern Giessen und Balingen, ferner in der der erliennungsdienstlichen Unterlagen bei der Lendespolizei mit dem Nanen "Hans SP Lat die Stratkammer ohne 2echtsirrtun die Hersteilung einer unechten Url:unde im Sinne des § 267 StGB gesehen (BCESt 1, 117, 121). Der Angeklagte hat ferner den Inhalt des lagerdurchgangsscheines, den ihn die Lagerleitung in Herszeid ausgestelit hatte, durch Streichungen verändert. Der Angeklagte bezweckte stets eine Täuschung im Hechtsverkehr; es ksz inn darauf an, den Behörden zu verheimiichen, dass er der entwichene Strafgefangene Kurt kg var. Er woilte sich durch sein Verhalter die wirtschaftlichen Vorteile sichern, die den Spätheinkehrern eingeräunt werden.
Die Rechtsrüge kornte keinen Erfolg haben.
Dr. Gross Krumme üngels Dr. Hülie Dr. Augustin
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