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BGH Urteil vom 12.07.1951 – 4 StR 402/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR „402/51

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Zu Namen des, Volkes

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In der Strafscsche . gegen

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wegen sci:veren Diebstehls

hat der 4. Strafsenct des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, en der teilgenonmen habens

für Recht erkannt:

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Senatspräsident Di.:i6roß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunme

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Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr. Mülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat rege els Vertreter der Dundesenwaltscheft,

Justizobersekretär &ls Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

De Auf die Revision des Angeklegten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 150

'Februsr 1951 im Strefausspruch nit den ihm

zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Unfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lendgericht zurückverwiesen, des auch über die Kosten des Rechtsnittels zu entscheiden hät.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechis wegen

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Der Angeklas;te, der nehrmels wegen begensener „igentunsdelikte vorbestraft ist und von 1934 bis Juli 1945 in Sicherungsvers:ehrung var, ist wegen "' schweren Diebstchls im Rückfe11 zu drei Jehren Zuchtheus verurteilt worden. Er hat in der ileckt vom 18. zun 19. Juli 1950 ellein oder mit anderen zus einer

grosse llengen Rauchwaren, mehrere Flaschen Trinkbronntwein und Likör, hundert Tafeln Schokolede,

ein Sehrrad und eine Tischdecke gestohlen. Der Diebstahl wurde in der Weise susgeführt, dass die Täter ein Fenster des Saales der Gastwirtschaft aufdrückten, in diesen einstiegen und von da eus die Tür zum Schankraum aufbrechen, in dem die gestohlenen Sachen aufbewehrt weren. Die Kevision des Ingeklasten hat nur zum Teil Erfolg.

Seine Verurteilung wegen schweren Diebstchls wird: von den Feststellungen getragen. Die Revision greift die Beweiswürdigung in unzulässiger \eise an, inden sie die denkgesetzlich mögliche Deutung des Datrichters durch eine andere ersetzt sehen will. Die Überzeugung der Strafkamner,'dess der Angeklagte den Diebstchl begangen het, gründet sich besonders darauf, dass die gestohlenen Sachıen zum Teil in den Ziunen B von Frau sg» gefunden worden sind, in denen der Anseklagte ein- und ausging, und dass dieser eigennmäch-. tig über die Diebesbeute verfügte, inden er sie zum Teil auf eigene Kosien ncch Osnabrück zur Penilie

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Likören, der Schokolade und. den: Re uchvcren "spendiertet, Dess die Strefkemner bei dieser Bacı.lege der Linlassung des An;cklagten, er hibe die Sechen von einem "Diplomingenieur" RD erhelten,keinen Gleuben schenkt, kenn ’aus Rechtsgründen nicht angefochten erden. Die weiteren, im Urteil aufgefül:rten Gründe, die gegen die Tüterschaft Ri sprechen sollen, sind nur Ililfsertiägungen, denen die Angaben des An-.

geklagten über dessen Fersönlichlkeit zugrunde gelegt

sind3. auf ihnen beruht das Urteil nicht. Die Behaup-

tung der nevision, die Zeugin za habe nicht se-

hen können, wie elt die lnner weren, Genen der An-

gekla5te das Fahrrad überliess, weil es dunkle Nacht

sewesen sei, steht mit den Feststellungen im Widerspruch und kann ebenso wie das übrige tatsächliche Vorbringen vom Revisionssericht nicht berücksichtigt werden.

Die wahlweise Teststellung zwischen Allein- und Yittäterschaft ist ebenfalls rechtlich nic':t zu be-

enstenden, weil es sich nur um ve-schiedene Teilnah-

mefornmen von gleichen Unrechtsgehalt handelt {vgl BGI Urteil vom 19.Dezember 1950 - 2 StR 30/50 -).

Durchgreifende Bedenken bestehen eber dagegen, dass das Landgericht. die Voraussetzungen des Rück-Tells nach den §§ 244, 245 StGB als gegeben ansieht,.

inden es den Eintritt der Rückfellverjährung verneint,

weil der Angeklagte im Anschluss an die Verbüssung | der letzten Strafe wegen Diebstahls von 1934 bis Juli

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1945 it Sicherungsverwehrung gewesen isi. Der Ausschluss der Stre?schärfung wegen Rückfalls ist nach § 245 StGB mur an den Ablauf von 10 Jahren seit der Verbüssung oder dem Erless der letzten Stru.fTe geknüpft und nicht auch davon ebhängig, ob der \nge- ' klagte während dieses Zeitrauns Gelegenheit zur Verübung von Straftaten hatte. Zine Übertragung der ebrreichenden Regelung der Fristberechnung in den

5§ 202 Abs 3 Satz 3 und 245p Abs 4 Satz 2 StGB, die erst durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. lovenber 1933 (RGB1 I, 995) geschaffen worden ist, auf die Rückfellverjährung im Wege sinngemässer Auslegung ist bei Berüc! ssichtigung Ger Verschiedenheit des gesetzgeberischen Zwecks und der Vorcussetzungen dieser Vorschriften aus rechtsstastlichen Gründen ausgeschlossen (BGH Urteil vom 12. Juni 1951 - 1 StR 224/51 -)«

Die Strafzunessungsgründe geben euch insofern Anlass zu rechtlichen Bedenken, als des Landgericht die Untersuchunssheft wegen des hartnückigen Leugnens des Angelilagtien teilweise nicht engerechnet hat. Das geltende Strafverfohrensrecht Iflsst es nicht zu, äurch Androhen von Nachteilen einen Druck auf den Beschuldigten zur Herbeiführung eines Geständnisses auszuüben ($.136@ StPO). Deshalb ist es euch unzulässig, einen Täter wegen seines Leugnens härter zu bestrefen oder ihm dieserhalb die Anr-chnung der Unter- JE. suchunssheft zu versagen. Nur soweit das Leugnen Schlüs-., B

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se auf das liacs der Schuld oder den Grad der Gefährlichkeit des Täters gestattet, dırf es bei der

Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH Urteil vom

10. ipril 1951 - 1 StR 88/51 -)o

Niernech ist das Urteil im Strefsusspruch nit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Scche insoweit-en das Landgericht zurückzuverveisen. j

Dr. Groß Krunme Engels

Dr. Eülle . Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und deher Ei Ver Unterschriftsleistung gehindert,

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