Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2014

BFH Beschluss vom 05.02.2014 – XI B 7/13

11. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Ein erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird durch eine die Sachentscheidung vorbereitende Entscheidung des Gerichts verbraucht . 2. NV: Ein Auflagenbeschluss, mit dem einem Beteiligten die Vorlage einer Urkunde aufgegeben wird und rechtliche Hinweise erteilt werden, stellt eine solche, die Prozesslage wesentlich ändernde Sachentscheidung dar .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_1

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Umsatzsteuererklärung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer AG, für den Besteuerungszeitraum 2001 (Streitjahr) nicht zu. Mit Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 3. September 2008 versagte das FA den Abzug eines Vorsteuerbetrages von … DM (… €), weil die Klägerin nicht die Empfängerin der abgerechneten Leistung sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_2

Auf entsprechende --mit der Eingangsbestätigung der Klage beim Finanzgericht (FG) verbundene-- Frage erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. November 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_3

Am 27. August 2012 erließ der Berichterstatter "gemäß § 79 Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Aufklärungsanordnung :

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_4

Der Klägerin wird aufgegeben, die Rechnung vom 25. Januar 2001 der ... über den Bruttobetrag von … DM im Original vorzulegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_5

Darüber hinaus ergeht der Hinweis, dass der Vorsteuerabzug aus der vorgenannten Rechnung auch deshalb zu versagen sein könnte, weil der Leistungsgegenstand in der Rechnung nicht ausreichend beschrieben wird; eine Bezugnahme auf weitere Unterlagen fehlt."

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_6

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 führte die Klägerin u.a. zur Beschreibung des Leistungsgegenstands in der betreffenden Rechnung aus und bat um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, da im Hinblick auf die bestehende Komplexität eine mündliche Verhandlung nun doch geboten sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_7

Das FG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 5. Dezember 2012 ab.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 FGO).

Entscheidungsgründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_9

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_10

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, liegt vor. Das FG hat der Klägerin rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) versagt, indem es nach Ergehen der Aufklärungsanordnung (vgl. § 79 FGO) den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl es nicht mehr von einem wirksamen Verzicht der Klägerin auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) ausgehen durfte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_11

a) Der erklärte Verzicht hat sich durch den nachfolgenden Auflagenbeschluss des FG (§ 79 FGO) verbraucht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1986 I R 28/81, BFH/NV 1987, 651, und vom 31. August 2010 VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126; BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 7 B 90/05, juris; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90 FGO Rz 58).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_12

b) Diese einschränkende Auslegung der Verzichtserklärung und die Beschränkung ihrer Wirkung bis zur nächsten eine Sachentscheidung vorbereitenden Entscheidung des FG --wie hier dem Auflagenbeschluss, mit dem der Klägerin die Vorlage einer Urkunde im Original aufgegeben und den Beteiligten rechtliche Hinweise erteilt worden waren-- ist aufgrund der besonderen Interessenlage der Beteiligten geboten (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1996 VI R 37/96, BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77, und in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126). Denn der Verzicht hat für die Beteiligten weitreichende Folgen, weil er als Prozesshandlung nach der Rechtsprechung des BFH nicht frei widerrufbar ist, sondern nur dann, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, BFH/NV 2004, 350, und vom 17. Oktober 2011 IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245, m.w.N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_13

c) Da die Verzichtserklärung nach den vorstehenden Maßgaben wirkungslos geworden ist, war die Klägerin nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten (§ 119 Nr. 4 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2007 II B 41/06, BFH/NV 2007, 755, und vom 8. Februar 2008 XI B 190/07, juris, m.w.N.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_14

2. Hiernach braucht der Senat nicht mehr auf den von der Klägerin ferner geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, sie sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_15

3. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_16

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/xi-b-7-13#rd_17

5. Die Übertragung der Kostentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.