Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 79
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79#abs-1 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79#abs-2 (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 79 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 04.08.2015 – IX B 95/15(Beschwerde gegen Ladungsverfügung - Beweiserhebung im Verfahren nach § 79 Abs. 3 FGO - Anordnung der Beweisaufnahme durch Beweisbeschluss)Zitiert von 1
- BFH, 17.08.2011 – X B 122/10Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - AmtsermittlungsgrundsatzZitiert von 2
- BFH, 09.07.2003 – IX B 34/03Zitiert von 6
- BFH, 19.10.2011 – X R 65/09(Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der Konzentrationsmaxime und den Verfahrensrechten der Beteiligten - Verletzung von Mitwirkungspflichten - Zulässigkeit des Antrages auf Erhebung eines Zeugenbeweises - Ablehnung erheblicher Beweisanträge - Ermittlungspflicht - Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Schätzungsmethode bei Depotgebühren - Keine Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG)Zitiert von 26
- BFH, 09.09.1998 – I R 31/98Zitiert von 6
- BFH, 04.07.1985 – V B 3/85Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.02.2026 – IX B 95/25(Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO)
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 2 K 827/23
- FG Hamburg, 22.04.2025 – 6 K 39/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 79 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.