Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 79
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 04.08.2015 – IX B 95/15(Beschwerde gegen Ladungsverfügung - Beweiserhebung im Verfahren nach § 79 Abs. 3 FGO - Anordnung der Beweisaufnahme durch Beweisbeschluss)Zitiert von 1
- BFH, 17.08.2011 – X B 122/10Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - AmtsermittlungsgrundsatzZitiert von 1
- BFH, 09.07.2003 – IX B 34/03Zitiert von 6
- BFH, 19.10.2011 – X R 65/09(Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der Konzentrationsmaxime und den Verfahrensrechten der Beteiligten - Verletzung von Mitwirkungspflichten - Zulässigkeit des Antrages auf Erhebung eines Zeugenbeweises - Ablehnung erheblicher Beweisanträge - Ermittlungspflicht - Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Schätzungsmethode bei Depotgebühren - Keine Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG)Zitiert von 26
- FG Hamburg, 22.04.2025 – 6 K 39/23
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 3339/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.02.2026 – IX B 95/25(Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO)
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 2 K 827/23
- BFH, 26.02.2025 – I R 33/21Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79#abs-1 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79#abs-2 (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.