Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 119
Stand: 10.06.2019
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
Wird zitiert von 742 Entscheidungen zu § 119 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
- BFH, 08.04.1998 – VIII R 32/95Zitiert von 12
- BFH, 22.05.2019 – IV B 11/18(Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung)Zitiert von 10
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- BFH, 14.11.2018 – XI R 32/17(Zum Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO)Zitiert von 11
- BFH, 30.06.2023 – V B 13/22"Videokonferenz" und gesetzlicher RichterZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- BFH, 31.08.2026 – V B 79/25Darlegungsanforderungen bei Verletzung rechtlichen Gehörs
- BFH, 14.08.2026 – X B 28/25Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.