Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 119
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 666
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
- BFH, 22.05.2019 – IV B 11/18(Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung)Zitiert von 8
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- BFH, 14.11.2018 – XI R 32/17(Zum Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO)Zitiert von 11
- BFH, 30.06.2023 – V B 13/22"Videokonferenz" und gesetzlicher RichterZitiert von 5
- BFH, 30.07.2013 – IV B 107/12Verfahrensmangel bei einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung - Gewerbesteuerrückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Anforderungen an die Darlegung von VerfahrensmängelnZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BFH, 12.05.2026 – IX B 112/25Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel
- BFH, 13.04.2026 – V S 3/26 (PKH)Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.