Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 143
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.757
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 – 1 K 2492/19Zitiert von 3
- BFH, 05.05.2017 – X B 36/17 · AktenkopienZitiert von 14
- BFH, 20.12.2013 – II E 18/12Gerichtsgebühren für Revisionsverfahren als Masseverbindlichkeit - Gebühr für einen als nicht ergangen geltenden GerichtsbescheidZitiert von 3
- BFH, 13.03.2024 – I R 1/20Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 - Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter KapitalertragsteuerZitiert von 11
- BFH, 27.10.2020 – VIII R 30/17(Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente)Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2026 – IV B 15/26Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
- BFH, 29.06.2026 – II B 68/25Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
- BFH, 24.06.2026 – I R 56/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.06.2026 I R 57/23 - Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/143#abs-1 (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/143#abs-2 (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.