Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 143

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund1.757 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/143#abs-1 (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/143#abs-2 (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

§ 142 § 144