Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 90
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.176
Nach Gewicht
- BFH, 21.05.2014 – III B 3/14Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf mündliche Verhandlung
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
- BFH, 05.11.1991 – VII R 64/90Zitiert von 15
- BFH, 15.05.2024 – IX S 16/24Fortwirkung der Erklärung auf Verzicht einer mündlichen VerhandlungZitiert von 2
- BFH, 19.04.2016 – IX B 110/15Widerruf des Verzichts auf mündliche VerhandlungZitiert von 7
- BFH, 09.09.2013 – III B 26/13Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das GerichtZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 33/24Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem KapitalgesellschaftsanteilZitiert von 1
- BFH, 07.05.2026 – VI R 19/23Steuerfreie Grundstücksentnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/25 (VII R 1/22), VII R 18/25, VII R 1/22Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China
1.176 Entscheidungen zu § 90 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.