Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 90

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund1.176 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90#abs-2 (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§ 89 § 90a