Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2023

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.08.2023 – 1 AGH 6/23

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0825.1AGH6.23.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_2

Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist seit dem 13.06.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_3

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten unter dem 12.04.2022 mit, dass der Kläger Steuerschulden in Höhe von 55.910,69 € habe; davon seien 54.828,19 € vollstreckbar. Es handele sich um Beträge, die größtenteils auf Schätzungen beruhten. Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht bzw. zu spät eingereicht worden. Bereits seit März 2020 befinde sich der Kläger in der Zwangsvollstreckung. Kontopfändungen seien nur von geringem Erfolg gewesen. Am 18.02.2022 sei beim Amtsgericht Kempen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_4

Die Beklagte nahm die Mitteilung der Oberfinanzdirekten zum Anlass, den Kläger bezüglich eines möglichen Zulassungswiderrufs anzuhören und ihn darauf hinzuweisen, dass er im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen mit insgesamt sechs Eintragungen verzeichnet sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_5

Der Kläger teilte mit Telefax-Schreiben vom 21.06.2022 mit, Vermögensverfall liege bei ihm nicht vor und er sei in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. In den Jahren 2019 bis 2021 habe er Einnahmen von 35.800,00 € bis 38.600,00 € erzielt, denen Ausgaben in Höhe von 11.300,00 € bis 12.800,00 € gegenübergestanden hätten. In Kürze würde ihm eine lastenfreie Immobilie im Wert von ca. 119.000,00 € überschrieben. Anlagen übermittelte er nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.07.2022 mit, das Original der Stellungnahme liege bis dato nicht vor. Die Anlagen lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger antwortete, er habe das Schreiben vom 21.06.2022 mit Anlagen auf den Postweg gebracht. Er sei verwundert, dass es noch nicht eingegangen sei, aber nach seiner Urlaubsrückkehr am 01.08.2022 werde er es erneut versenden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_7

Da die Beklagte wiederum keine Post vom Kläger erhielt, setzte sie ihm mit Schreiben vom 15.08.2023 eine Frist auf den 22.08.2022 und kündigte an, das Widerrufsverfahren nach Fristablauf fortzuführen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_8

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022 mit, die Steuerrückstände des Klägers betrügen inklusive Säumniszuschlägen noch 53.604,01 €, wovon ein Betrag in Höhe von 52.383,01 € vollstreckbar sei. Der beigefügten Auflistung war zu entnehmen, dass Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Umsatzsteuer fällig waren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_9

Der Gesamtvorstand der Beklagten widerrief die Anwaltszulassung des Klägers in seiner Sitzung vom 18.01.2023 einstimmig wegen Vermögensverfalls. Der entsprechende Bescheid trägt das Datum vom selben Tage. Der Zulassungswiderruf wurde auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt und dem Kläger am 26.01.2023 zugestellt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_10

Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben. Die Klage trägt das Datum des 26.02.2023 und ging am selben Tage bei Gericht ein. Darin hat der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_11

den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2023, dem Kläger zugestellt am 26.01.2023, aufzuheben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_12

Aufgrund einer längeren Erkrankung könne eine Klagebegründung erst mit gesondertem Schriftsatz erfolgen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_13

Eine Klagebegründung erfolgte bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_14

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.03.2023 beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_16

Die Beklagte hat ihren Antrag nicht begründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_17

Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung, weil seine Mutter ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich auf der Intensivstation befinde. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt, da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_19

Die zulässige Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_21

Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_22

Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_23

Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_24

Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_26

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_27

Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_28

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend also auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 18.01.2023 abzustellen, der dem Kläger am 26.01.2023 zugestellt wurde. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; siehe hierzu insbesondere BGH-Beschluss vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris, Rn. 6.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_30

Bezogen auf den 18.01.2023 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_31

Im Zeitpunkt des Widerrufs wies das Schuldnerverzeichnis folgende Eintragungen aus:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_32

Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.03.2022

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_35

Forderungshöhe: 280,00 €

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_36

Versäumnisurteil vom 13.12.2021

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_38

R. als Insolvenzverwalter der O.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_39

Forderungshöhe: 2.500,00 €

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_40

Oberfinanzdirektion NRW S0824-2022/0040 St 319 a

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_41

52.383,01 € Steuerrückstände (vollstreckbar) gem. Mitteilung vom 18.10.2022

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_43

Nichtabgabe der Vermögensauskunft

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_44

Vollstreckungsbescheid vom 14.09.2022

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_45

AG Euskirchen - 22-4448259-0-8 -

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_49

Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_50

Zwangsgeldbescheid vom 19.10.2022

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_52

Forderungshöhe: 1.000,00 € + 3,45 €

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_54

Vollstreckungsbescheid vom 03.11.2022

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_58

Gem. OGV N. ist am 17.01.2023

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_59

Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_60

Damit gilt bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_61

Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 - und vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 -). Dies hat der Kläger nicht getan. Seine vorgerichtliche Ankündigung, den Beweis dafür zu führen, dass er in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, hat er nicht in die Tat umgesetzt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_62

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urteil vom 13.09.2013, - 1 AGH 24/13 -, Tz. 45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14, BRAO Rn. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5.12.2005, - AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559, Tz. 8 und vom 25.06.2007, - AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_64

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_65

Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_66

Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_68

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_69

Die Berufung ist nur zuzulassen,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_70

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_71

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_72

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_73

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_74

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_75

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-25/1-agh-6-23#rd_76

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.