Rechtsprechung / AG Solingen / 2015

AG Solingen Urteil vom 05.11.2015 – 10 C 150/15

ECLI:DE:AGSG:2015:1105.10C150.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 598,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,76 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54% und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_3

Der Kläger betreibt das        in     . Dort bietet er als Franchise – Nehmer die Original- easylife – Therapie zur Gewichtsabnahme an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_4

Inhaltlich sieht die Therapie neben einer Ernährungsumstellung vor, dass täglich Spritzen mit homöopathischen Mitteln in den Bauchbereich gesetzt werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_5

Die Therapie wird damit beworben, dass eine Gewichtsreduzierung mit ärztlicher Begleitung stattfinde. Der Teilnehmer werde durch erfahrene Ernährungsberater unterstützt und erhalte individuelle Ernährungspläne. Das homöopathische Präparat werde von einer Apotheke nach speziellen Vorgaben der Ärzte hergestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_6

Die Beklagte war Therapieteilnehmerin.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_7

Nachdem die Beklagte zunächst im Rahmen eines Informationsgesprächs über das Angebot des Klägers informiert worden war, schlossen die Parteien am 16.04.2014 einen Vertrag, nach dem die Therapie für die Dauer von 28 Tagen, beginnend mit dem 16.04.2014 erfolgen sollte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_8

Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 1.290,00 €. Ebenfalls unter dem 16.04.2014 schlossen die Parteien eine Zahlungsvereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete die Vergütung in 12 Monatsraten zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_9

Nach Unterzeichnung der Vertragsdokumente bekam die Beklagte die erste Injektion verabreicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_10

Am 17.04.2014 begab sich die Beklagte in das        und klagte über Beschwerden. Durch eine Mitarbeiterin wurde der Blutzuckerspiegel gemessen, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Der Beklagten wurde angeraten eine Arzt aufzusuchen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_11

Am 28.04.2014 reichte die Beklagte bei dem Kläger ein Attest ihres Hausarztes ein, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht an der Therapie teilnehmen könne. Wegen des genauen Wortlauts wird auf Blatt 51 d.A. Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_12

Zudem widerrief sie die erteilte Einzugsermächtigung und bar um Aufhebung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_13

Weiterhin füllte die Beklagte einen Fragebogen aus, in dem sie zu ihren persönlichen und gesundheitlichen Angaben Ausführungen macht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_14

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe vor Beginn der Therapie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Inhalten der Therapie Angaben machen zu lassen und diese mit einem sie behandelnden Arzt zu besprechen und ggf. auch den in dem Therapiezentrum tätigen Arzt zu befragen. Davon habe die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_15

Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich bereits einen Tag nach Therapiebeginn gemeldet und gesagt, die Therapie abbrechen zu wollen. Die nicht genutzten Tage sollten ihrer Tochter gutgeschrieben werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_16

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.290,00 € nebst 5 % Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 16.04.2014 sowie vorgerichtliche nicht streitwerterhöhende Kosten in Höhe von 207,71 € zu zahlen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_17

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_18

Die Beklagte behauptet, sogleich nach Verabreichung der ersten Spritze habe sie erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt. Sie habe am ganzen Körper gezittert und sich unwohl gefühlt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_19

Die Beklagte behauptet, die Zusammensetzung der von dem Kläger verabreichten Medikamente sei ihr nicht bekannt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_20

Die Beklagte behauptet, sie habe ihren Hausarzt nach dessen Urlaubsrückkehr aufgesucht. Dieser habe ihr ausdrücklich erklärt, dass eine Gewichtsreduzierung für sie gesundheitlich nicht verträglich sei. Sie behauptet, sie leide unter einer reaktiven Hypoglykämie und habe daher immer wieder massive Unterzuckerungszustände.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_21

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_23

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_24

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Teilvergütung gemäß § 628 BGB.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_25

Danach kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wenn das Dienstverhältnis nach Beginn der Dienstleistung gekündigt wird.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_26

Die Beklagte hat das Dienstverhältnis zu dem Kläger durch die Übersendung des ärztlichen Attests und der Bitte um Aufhebung des Vertrages am 28.04.2014 wirksame gekündigt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_27

Unerheblich ist zunächst, dass die Beklagte dabei nicht ausdrücklich die Kündigung des Dienstverhältnisses erklärt hat. Das Wort „Kündigung“ muss in der Kündigungserklärung nicht ausdrücklich enthalten sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erklärungsempfänger hinreichend deutlich erkennen kann, dass sie der Vertragspartner von dem Vertrag lösen möchte, §§ 133, 157 BGB (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Vorb.v. § 620, Rn. 32).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_28

Das ist vorliegend der Fall. Aus dem übersandten Attest geht hervor, dass die Beklagte die vereinbarte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann. Bereits daraus kann der Empfänger schließen, dass die Beklagte sich von dem Vertrag lösen möchte. Dies gilt aber insbesondere in Zusammenschau mit der Bitte um Auflösung des Vertrages. Damit hat die Beklagte dem Kläger hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ab sofort kein Interesse mehr an der Fortführung der Vertragsbeziehung hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_29

Die Beklagte war zur Kündigung auch berechtigt. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus § 627 BGB.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_30

Nach § 627 BGB kann ein Vertrag über Dienste höherer Art ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_31

Dienste höherer Art sind Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Erforderlich ist zudem, dass die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dies ist z.B. bei Patnerschaftsvermittlungen, Ärzten, Meditation und Seminaren mit therapeutischen Übungen der Fall (Palandt, BGB, 74. Aufl., § 627, Rn. 2).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_32

Bei den von dem Kläger angebotenen Leistungen handelt es sich um solche Dienste höherer Art (LG Wuppertal Urteil vom 5.12.2013 Akz.: 9 S 21/13).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_33

Die Therapie gestaltet sich nämlich nicht derart, dass dem Teilnehmer schlicht Ernährungspläne übergeben werden und in regelmäßigen Abständen das Gewicht kontrolliert wird. Vielmehr wird die Leistung damit beworben, dass die Therapie unter ärztlicher Begleitung stattfindet und der Teilnehmer zudem von Ernährungsberatern unterstützt wird. Die Therapie wird damit beworben, dass ein Arzt den Teilnehmern bei der Durchführung der Therapie zur Seite steht und ihnen als Ansprechpartner für medizinische Fragen zur Verfügung stehe (vgl. Bl. 51 d.A.) Zudem wird mit der Zusammenstellung individueller Ernährungspläne geworben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_34

Danach soll dem Teilnehmer eine engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden, wodurch dem Kläger die vorausgesetzte herausgehobene Vertrauensstellung zukommt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_35

Gemäß § 628 BGB kann der Kläger einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_36

Insoweit kommt eine Berechnung pro rata temporis in Betracht. Die Gesamtvergütung belief sich auf 1.290,00 €, welche auf 28 Therapietage aufzuteilen sind, sodass sich pro Tag ein Betrag von 46,07 € ergibt. Da die Beklagte am 28.04.2014 die Kündigung erklärt hat, sind 13 Tage zu vergüten. Mithin hat die Beklagte 598, 91 € an den Kläger zu zahlen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_37

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_38

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 286, 249 BGB.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_39

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709 S.2, 711 ZPO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2015-11-05/10-c-150-15#rd_40

Der Streitwert wird auf 1.290,00 EUR festgesetzt.