Rechtsprechung / AG Rahden / Familiengericht / 2024
AG Rahden Beschluss vom 07.08.2024 – 7 F 106/23
Familiengericht · ECLI:DE:AGMI3:2024:0807.7F106.23.00
FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
1.
Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der
Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird
geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )
zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten
auf das vorhandene Konto bei der Deutschen
Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des
Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,
bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )
zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten
auf das vorhandene Konto bei der Deutschen
Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der
Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen
auf den 30. 04. 2023, übertragen.
3.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im
Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen
Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte
zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die
Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.
4.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der
Antragsgegner zu 94 %.
Gründe§
Ehescheidung
Die Ehegatten heirateten am 00.00.1963. Es besteht Gütergemeinschaft. Die
Verwaltung ist dem Antragsgegner übertragen.
Die Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Beteiligten schlafen bereits seit 2003 getrennt. Ab November 2021 hat die
Antragstellerin zunächst weiterhin allein im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung
geschlafen, aber die Zimmertür verschlossen. Sie hat sich seitdem tagsüber beim
Sohn der Beteiligten aufgehalten und ihre Versorgungsleistungen - Kochen und
Waschen - für den Antragsgegner eingestellt. Es wurden keine Mahlzeiten mehr
gemeinsam eingenommen und auch sonst nichts zusammen gemacht. Die
Antragstellerin redet nicht einmal mehr mit dem Antragsgegner. Seit Mai 2023 schläft
die Antragstellerin auch in der Wohnung des Sohnes.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie und der Antragsgegner lebten seit November
2021 getrennt. Die Ehe sei gescheitert.
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die
Ehegatten lebten seit November 2021 getrennt.
Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.1963 geschlossene Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Ehe sei nicht gescheitert. Die Antragstellerin habe im
November 2021 keinen Trennungswunsch geäußert, sondern einfach die
Kommunikation mit ihm eingestellt. Eine Trennung sei vor diesem Hintergrund
allenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Allerdings wirtschafte man
angesichts der fortbestehenden Gütergemeinschaft noch gemeinsam, was einer
Trennung weiterhin entgegenstehe. Zudem gehe die Antragstellerin weiterhin nach
Belieben in der Ehewohnung ein und aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der
mündlichen Verhandlung fest. Dabei ist ein Scheitern der Ehe anzunehmen, wenn
die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden
kann, dass sie sie wieder herstellen, 1565 Abs. 1 BGB. Es ist mithin eine Analyse
des Zustands der Ehe und eine Prognose der Entwicklung erforderlich, wobei es
ausreicht, wenn ein Ehegatte die ehelichen Beziehungen abgebrochen und die
eheliche Gesinnung verloren hat, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023,
BGB § 1565 Rn. 2 m. w. N.
Aktuell gibt es keine eheliche Lebensgemeinschaft.
Die Ehegatten leben seit November 2021, zumindest aber seit Mai 2023, und damit
mehr als ein Jahr voneinander getrennt.
Von einem Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn
zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein
Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Dabei muss der Trennungswille weder ausdrücklich erklärt werden noch
muss dem anderen Ehegatten eine Erklärung zugehen, es genügt schlüssiges
Verhalten, vgl. Neumann in BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1567 Rn. 6 m. w.
N. Die Beteiligten haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass seit November
2021 kein gemeinsames Leben mehr stattfindet. Sie leben in getrennten
Räumlichkeiten, es werden keine Mahlzeiten mehr gemeinsam eingenommen, keine
Zeit miteinander verbracht. Es findet so gut wie keine Kommunikation zwischen den
Beteiligten statt. Auch wechselseitige Versorgungsleistungen wie Zubereitung der
Mahlzeiten oder Wäschewaschen erfolgen nicht. Die Antragstellerin hat unstreitig im
November 2021 jegliche Kommunikation mit dem Antragsgegner eingestellt und sich
ihm völlig entzogen und sodann im April 2023 die Scheidung eingereicht. Damit hat
die Antragstellerin ihren Trennungswillen und ihre Ablehnung der ehelichen
Lebensgemeinschaft hinreichend deutlich gemacht.
Soweit noch ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, steht dies der Annahme einer
Trennung nicht entgegen. Die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen sind
Ausdruck der bestehenden Gütergemeinschaft und der in diesem Zusammenhang
getroffenen Vereinbarungen und werden erst mit Rechtskraft der Scheidung und der
folgenden Auseinandersetzung vollständig beseitigt sein.
Auch ein etwaiges gelegentliches Betreten der Ehewohnung durch die Antragstellerin
steht der Annahme einer Trennung im Hinblick auf das Fehlen jeglicher
gemeinsamen Aktivitäten nicht entgegen.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft
wiederherstellen. Die Beteiligten leben bereits fast drei Jahre getrennt, im November
diesen Jahres wäre das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten, § 1566 Abs.
2 BGB. Ein weiteres Indiz für die endgültige Abkehr der Antragstellerin von der
ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Abbruch jeder Kommunikation, vgl.
Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 1565 Rn. 3 m. w. N. Die
Antragstellerin hat sich so nachhaltig und konsequent von der Ehe distanziert, dass
eine Meinungsänderung nicht zu erwarten ist.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1963
Ende der Ehezeit: 30. 04. 2023
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein
Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9637 Entgeltpunkten erlangt. Der
Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den
Ausgleichswert mit 7,9819 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende
Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.050,05 Euro.
Berufsständische Versorgung
2. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Antragstellerin in der Ehezeit ein
Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 25,5691 erlangt. Der Versorgungsträger
hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer
Steigerungszahl von 12,7846 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert
nach § 47 VersAusglG beträgt 43.876,75 Euro.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein
Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,3342 Entgeltpunkten erlangt. Der
Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den
Ausgleichswert mit 6,1671 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende
Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.487,35 Euro.
Berufsständische Versorgung
4. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein
Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 30,9526 erlangt. Der Versorgungsträger
hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer
Steigerungszahl von 15,4763 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert
nach § 47 VersAusglG beträgt 53.114,66 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 64.050,05 Euro
Ausgleichswert: 7,9819 Entgeltpunkte
Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:
43.876,75 Euro
Ausgleichswert: 12,7846 Steigerungszahl
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 49.487,35 Euro
Ausgleichswert: 6,1671 Entgeltpunkte
Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:
53.114,66 Euro
Ausgleichswert: 15,4763 Steigerungszahl
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung
Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem
Ausgleichswert von 7,9819 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners
auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs. 1
VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer
Steigerungszahl von 12,7846 zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung
Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem
Ausgleichswert von 6,1671 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin
auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs.
1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer
Steigerungszahl von 15,4763 zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Güterrecht
Die Antragstellerin begehrt die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz
A Blatt 00~ auf sie allein.
Die Beteiligten haben am 05.11.1964 einen Ehevertrag geschlossen, mit dem
Gütergemeinschaft unter Alleinverwaltungsrecht des Antragsgegners vereinbart
wurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den von der Antragstellerin
der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie beigefügten Ehevertrag (Blatt 5 f. GÜ)
Bezug genommen.
Mit Übergabevertrag vom 09.01.1984 übertrug die Mutter der Antragstellerin den
Grundbesitz A Blatt 00~ mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A
Flur # Nr. 00 auf die Antragstellerin. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird
auf den von der Antragstellerin der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie
beigefügten Übergabevertrag (Blatt 12 ff. GÜ) Bezug genommen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragstellerin könne mit Rechtskraft der
Scheidung auch die Rückübertragung des in Rede stehenden Grundbesitzes
verlangen. Ein dem Antragsgegner etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei
bislang nicht wirksam geltend gemacht worden. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht
bestehe, könne die Ausübung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe
der insoweit geltend gemachten Forderung abgewendet werden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtberechtigter den im
Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen
landwirtschaftlichen Betrieb nebst aller Aktiva und Passiva an die
Antragstellerin als Alleinberechtigte zu Alleineigentum bzw. -berechtigung
zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in
das Grundbuch zu bewilligen,
hilfsweise für den Fall der Geltendmachung eines
Auseinandersetzungsguthabens durch den Antragsgegner Zug um Zug
gegen eine vom Antragsgegner zu bewilligende und zu dessen Gunsten
erfolgende Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe
der geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung, höchstens jedoch
in Höhe des Hälftewertes des rückzuübertragenden landwirtschaftlichen
Betriebs an nächstoffener Rangstelle.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die güterrechtliche Auseinandersetzung beginne
erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Sodann sei die Antragstellerin
gehalten, die Auseinandersetzung zunächst außergerichtlich ernsthaft zu betreiben.
Solange sie das nicht tue, sei das gerichtliche Verfahren mutwillig. Außerdem
handele es sich bei dem Grundbesitz tatsächlich nicht mehr um einen Hof im Sinne
der Höfeordnung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag ist im Rahmen des Scheidungsverbunds zulässig.
Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft oder auch etwaige einzelne in
diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche sind als Folgesache im Sinne des §
137 Absatz 2 Nr. 4 FamFG einzuordnen.
Die Antragstellerin begehrt nicht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft
insgesamt, sondern lediglich (vorab) die Übertragung des im Grundbuch von A
Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitzes. Diese Möglichkeit sieht § 1477 Absatz 2
BGB ausdrücklich vor. Sie dürfte lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn gerade
der Hof zur Schuldentilgung verwertet oder an einen Gläubiger des Gesamtguts
herausgegeben werden müsste, vgl. Siede in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, BGB §
1477 Rn. 3. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Durch die Geltendmachung im Verbund
wird die Wirksamkeit der Rückübertragung an die Rechtskraft der Scheidung und
damit die Beendigung der Gütergemeinschaft geknüpft.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im
Grundbuch von A Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitz auf sich allein aus §
1477 Absatz 2 BGB.
Es handelt sich bei dem Grundbesitz um einen von der Antragstellerin in die
ist unstreitig, dass der Grundbesitz aus der Familie der Antragstellerin stammt und ihr
von ihrer Mutter vertraglich übertragen wurde. Die seinerzeit bereits bestehende
Gütergemeinschaft ändert daran ebenso wenig etwas wie ein etwa außerhalb des
Grundbuchs zwischenzeitlich eingetretener Verlust der Hofeigenschaft.
Zum etwa bestehenden Zurückbehaltungsrecht fehlt es an substantiiertem Vortrag
des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners.
Der Antragsgegner kann als anderer Ehegatte im Rahmen eines
Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen
Wertes der übernommenen Sache verlangen, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB,
19. Aufl. 2023, BGB §§ 1474-1477 Rn. 8 m. w. N.
Die Antragstellerin schuldet gemäß § 1477 Absatz 2 BGB zunächst einmal
Wertersatz für die Herausnahme des Grundbesitzes aus der Gütergemeinschaft.
Zugleich dürfte der Antragstellerin indes gemäß § 1478 BGB ein Anspruch auf
Erstattung des Wertes des in die Gütergemeinschaft eingebrachten zustehen, mithin
wiederum des Grundbesitzes. Diese Ansprüche dürften miteinander verrechnet
werden können, wobei für den Ersatzanspruch nach § 1477 BGB der Wert des Hofes
zum Zeitpunkt der dinglichen Übernahme und für den Erstattungsanspruch nach
1478 BGB gemäß § 1478 Absatz 3 BGB der Wert des Hofes zum Zeitpunkt der
dinglichen Einbringung in die Gütergemeinschaft maßgeblich sein dürfte, vgl.
Spernath in BeckOK BGB, Stand 01.02.2024, BGB § 1478 Rn. 5 m. w. N. Im
Ergebnis dürfte hinsichtlich des Hofes also nur ein etwaiger echter Wertzuwachs
während des Bestehens der Gütergemeinschaft nach dem Halbteilungsgrundsatz
zwischen den Beteiligten aufzuteilen sein, vgl. Spernath a. a. O. m. w. N., wobei ein
etwaiger Ausgleich gemäß § 1476 Absatz 2 Satz 1 BGB in erster Linie durch
Anrechnung auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Überschuss zu
leisten sein dürfte. Im für sie ungünstigsten Fall hat danach die Antragstellerin die
Hälfte des Wertes zum Zeitpunkt der Übernahme zu ersetzen.
Der Antragsgegner hat sich zwar auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts
berufen, indes nichts zur Höhe seiner dem zugrundeliegenden Forderung auf
Wertersatz vorgetragen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast muss
derjenige das Vorliegen der Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts darlegen
und beweisen, der sich darauf beruft. Dies umfasst den Nachweis einer fälligen
Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis, vgl. Kerwer in jurisPK-BGB,
Stand 13.06.2023, BGB § 273 Rn. 41 m. w. N. Dazu gehört auch Vortrag zur Höhe
der Gegenforderung, mithin hier dem Wert des in Rede stehenden Grundbesitzes.
Insoweit beschränkt sich der Antragsgegner darauf, den diesbezüglichen Vortrag der
Antragstellerin zu bestreiten. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot vermag
substantiierten Vortrag zur Höhe des eigenen Anspruchs nicht zu ersetzen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Hinsichtlich der Folgesache
Güterrecht war im Rahmen des billigen Ermessens das Verhältnis von Obsiegen und
Unterliegen zu berücksichtigen.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 51.600,00 Euro.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf
3.840,00 Euro.
Der Verfahrenswert für das Güterrecht wird festgesetzt auf 430 000,00 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die
Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den
Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt
werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,
ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600
Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum
Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss
beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -
Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache durch einen
Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden
eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen
und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie
die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,
Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.