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Amtsgericht Rahden, Beschluss vom 07.08.2024 – 7 F 106/23

Familiengericht

ECLI:DE:AGMI3:2024:0807.7F106.23.00

1.

Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der

Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des

Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,

bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der

Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen

auf den 30. 04. 2023, übertragen.

3.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte

zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die

Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.

4.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der

Antragsgegner zu 94 %.

Gründe§

Ehescheidung

Die Ehegatten heirateten am 00.00.1963. Es besteht Gütergemeinschaft. Die

Verwaltung ist dem Antragsgegner übertragen.

Die Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Beteiligten schlafen bereits seit 2003 getrennt. Ab November 2021 hat die

Antragstellerin zunächst weiterhin allein im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung

geschlafen, aber die Zimmertür verschlossen. Sie hat sich seitdem tagsüber beim

Sohn der Beteiligten aufgehalten und ihre Versorgungsleistungen - Kochen und

Waschen - für den Antragsgegner eingestellt. Es wurden keine Mahlzeiten mehr

gemeinsam eingenommen und auch sonst nichts zusammen gemacht. Die

Antragstellerin redet nicht einmal mehr mit dem Antragsgegner. Seit Mai 2023 schläft

die Antragstellerin auch in der Wohnung des Sohnes.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie und der Antragsgegner lebten seit November

2021 getrennt. Die Ehe sei gescheitert.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die

Ehegatten lebten seit November 2021 getrennt.

Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.1963 geschlossene Ehe zu scheiden.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Ehe sei nicht gescheitert. Die Antragstellerin habe im

November 2021 keinen Trennungswunsch geäußert, sondern einfach die

Kommunikation mit ihm eingestellt. Eine Trennung sei vor diesem Hintergrund

allenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Allerdings wirtschafte man

angesichts der fortbestehenden Gütergemeinschaft noch gemeinsam, was einer

Trennung weiterhin entgegenstehe. Zudem gehe die Antragstellerin weiterhin nach

Belieben in der Ehewohnung ein und aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten

gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies steht zur

Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der

mündlichen Verhandlung fest. Dabei ist ein Scheitern der Ehe anzunehmen, wenn

die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden

kann, dass sie sie wieder herstellen, 1565 Abs. 1 BGB. Es ist mithin eine Analyse

des Zustands der Ehe und eine Prognose der Entwicklung erforderlich, wobei es

ausreicht, wenn ein Ehegatte die ehelichen Beziehungen abgebrochen und die

eheliche Gesinnung verloren hat, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023,

BGB § 1565 Rn. 2 m. w. N.

Aktuell gibt es keine eheliche Lebensgemeinschaft.

Die Ehegatten leben seit November 2021, zumindest aber seit Mai 2023, und damit

mehr als ein Jahr voneinander getrennt.

Von einem Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn

zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein

Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft

ablehnt. Dabei muss der Trennungswille weder ausdrücklich erklärt werden noch

muss dem anderen Ehegatten eine Erklärung zugehen, es genügt schlüssiges

Verhalten, vgl. Neumann in BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1567 Rn. 6 m. w.

N. Die Beteiligten haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass seit November

2021 kein gemeinsames Leben mehr stattfindet. Sie leben in getrennten

Räumlichkeiten, es werden keine Mahlzeiten mehr gemeinsam eingenommen, keine

Zeit miteinander verbracht. Es findet so gut wie keine Kommunikation zwischen den

Beteiligten statt. Auch wechselseitige Versorgungsleistungen wie Zubereitung der

Mahlzeiten oder Wäschewaschen erfolgen nicht. Die Antragstellerin hat unstreitig im

November 2021 jegliche Kommunikation mit dem Antragsgegner eingestellt und sich

ihm völlig entzogen und sodann im April 2023 die Scheidung eingereicht. Damit hat

die Antragstellerin ihren Trennungswillen und ihre Ablehnung der ehelichen

Lebensgemeinschaft hinreichend deutlich gemacht.

Soweit noch ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, steht dies der Annahme einer

Trennung nicht entgegen. Die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen sind

Ausdruck der bestehenden Gütergemeinschaft und der in diesem Zusammenhang

getroffenen Vereinbarungen und werden erst mit Rechtskraft der Scheidung und der

folgenden Auseinandersetzung vollständig beseitigt sein.

Auch ein etwaiges gelegentliches Betreten der Ehewohnung durch die Antragstellerin

steht der Annahme einer Trennung im Hinblick auf das Fehlen jeglicher

gemeinsamen Aktivitäten nicht entgegen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft

wiederherstellen. Die Beteiligten leben bereits fast drei Jahre getrennt, im November

diesen Jahres wäre das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten, § 1566 Abs.

2 BGB. Ein weiteres Indiz für die endgültige Abkehr der Antragstellerin von der

ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Abbruch jeder Kommunikation, vgl.

Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 1565 Rn. 3 m. w. N. Die

Antragstellerin hat sich so nachhaltig und konsequent von der Ehe distanziert, dass

eine Meinungsänderung nicht zu erwarten ist.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1963

Ende der Ehezeit: 30. 04. 2023

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein

Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9637 Entgeltpunkten erlangt. Der

Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den

Ausgleichswert mit 7,9819 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende

Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.050,05 Euro.

Berufsständische Versorgung

2. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Antragstellerin in der Ehezeit ein

Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 25,5691 erlangt. Der Versorgungsträger

hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer

Steigerungszahl von 12,7846 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert

nach § 47 VersAusglG beträgt 43.876,75 Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein

Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,3342 Entgeltpunkten erlangt. Der

Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den

Ausgleichswert mit 6,1671 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende

Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.487,35 Euro.

Berufsständische Versorgung

4. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein

Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 30,9526 erlangt. Der Versorgungsträger

hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer

Steigerungszahl von 15,4763 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert

nach § 47 VersAusglG beträgt 53.114,66 Euro.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 64.050,05 Euro

Ausgleichswert: 7,9819 Entgeltpunkte

Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:

43.876,75 Euro

Ausgleichswert: 12,7846 Steigerungszahl

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 49.487,35 Euro

Ausgleichswert: 6,1671 Entgeltpunkte

Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:

53.114,66 Euro

Ausgleichswert: 15,4763 Steigerungszahl

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung

Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem

Ausgleichswert von 7,9819 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners

auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs. 1

VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer

Steigerungszahl von 12,7846 zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung

Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem

Ausgleichswert von 6,1671 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin

auszugleichen.

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs.

1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer

Steigerungszahl von 15,4763 zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Güterrecht

Die Antragstellerin begehrt die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz

A Blatt 00~ auf sie allein.

Die Beteiligten haben am 05.11.1964 einen Ehevertrag geschlossen, mit dem

Gütergemeinschaft unter Alleinverwaltungsrecht des Antragsgegners vereinbart

wurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den von der Antragstellerin

der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie beigefügten Ehevertrag (Blatt 5 f. GÜ)

Bezug genommen.

Mit Übergabevertrag vom 09.01.1984 übertrug die Mutter der Antragstellerin den

Grundbesitz A Blatt 00~ mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A

Flur # Nr. 00 auf die Antragstellerin. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird

auf den von der Antragstellerin der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie

beigefügten Übergabevertrag (Blatt 12 ff. GÜ) Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragstellerin könne mit Rechtskraft der

Scheidung auch die Rückübertragung des in Rede stehenden Grundbesitzes

verlangen. Ein dem Antragsgegner etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei

bislang nicht wirksam geltend gemacht worden. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht

bestehe, könne die Ausübung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe

der insoweit geltend gemachten Forderung abgewendet werden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtberechtigter den im

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

landwirtschaftlichen Betrieb nebst aller Aktiva und Passiva an die

Antragstellerin als Alleinberechtigte zu Alleineigentum bzw. -berechtigung

zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in

das Grundbuch zu bewilligen,

hilfsweise für den Fall der Geltendmachung eines

Auseinandersetzungsguthabens durch den Antragsgegner Zug um Zug

gegen eine vom Antragsgegner zu bewilligende und zu dessen Gunsten

erfolgende Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe

der geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung, höchstens jedoch

in Höhe des Hälftewertes des rückzuübertragenden landwirtschaftlichen

Betriebs an nächstoffener Rangstelle.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die güterrechtliche Auseinandersetzung beginne

erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Sodann sei die Antragstellerin

gehalten, die Auseinandersetzung zunächst außergerichtlich ernsthaft zu betreiben.

Solange sie das nicht tue, sei das gerichtliche Verfahren mutwillig. Außerdem

handele es sich bei dem Grundbesitz tatsächlich nicht mehr um einen Hof im Sinne

der Höfeordnung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst

Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag ist im Rahmen des Scheidungsverbunds zulässig.

Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft oder auch etwaige einzelne in

diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche sind als Folgesache im Sinne des §

137 Absatz 2 Nr. 4 FamFG einzuordnen.

Die Antragstellerin begehrt nicht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft

insgesamt, sondern lediglich (vorab) die Übertragung des im Grundbuch von A

Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitzes. Diese Möglichkeit sieht § 1477 Absatz 2

BGB ausdrücklich vor. Sie dürfte lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn gerade

der Hof zur Schuldentilgung verwertet oder an einen Gläubiger des Gesamtguts

herausgegeben werden müsste, vgl. Siede in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, BGB §

1477 Rn. 3. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Durch die Geltendmachung im Verbund

wird die Wirksamkeit der Rückübertragung an die Rechtskraft der Scheidung und

damit die Beendigung der Gütergemeinschaft geknüpft.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im

Grundbuch von A Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitz auf sich allein aus §

1477 Absatz 2 BGB.

Es handelt sich bei dem Grundbesitz um einen von der Antragstellerin in die

Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstand im Sinne der §§ 1477, 1478 BGB. Es

ist unstreitig, dass der Grundbesitz aus der Familie der Antragstellerin stammt und ihr

von ihrer Mutter vertraglich übertragen wurde. Die seinerzeit bereits bestehende

Gütergemeinschaft ändert daran ebenso wenig etwas wie ein etwa außerhalb des

Grundbuchs zwischenzeitlich eingetretener Verlust der Hofeigenschaft.

Zum etwa bestehenden Zurückbehaltungsrecht fehlt es an substantiiertem Vortrag

des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners.

Der Antragsgegner kann als anderer Ehegatte im Rahmen eines

Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen

Wertes der übernommenen Sache verlangen, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB,

19. Aufl. 2023, BGB §§ 1474-1477 Rn. 8 m. w. N.

Die Antragstellerin schuldet gemäß § 1477 Absatz 2 BGB zunächst einmal

Wertersatz für die Herausnahme des Grundbesitzes aus der Gütergemeinschaft.

Zugleich dürfte der Antragstellerin indes gemäß § 1478 BGB ein Anspruch auf

Erstattung des Wertes des in die Gütergemeinschaft eingebrachten zustehen, mithin

wiederum des Grundbesitzes. Diese Ansprüche dürften miteinander verrechnet

werden können, wobei für den Ersatzanspruch nach § 1477 BGB der Wert des Hofes

zum Zeitpunkt der dinglichen Übernahme und für den Erstattungsanspruch nach

1478 BGB gemäß § 1478 Absatz 3 BGB der Wert des Hofes zum Zeitpunkt der

dinglichen Einbringung in die Gütergemeinschaft maßgeblich sein dürfte, vgl.

Spernath in BeckOK BGB, Stand 01.02.2024, BGB § 1478 Rn. 5 m. w. N. Im

Ergebnis dürfte hinsichtlich des Hofes also nur ein etwaiger echter Wertzuwachs

während des Bestehens der Gütergemeinschaft nach dem Halbteilungsgrundsatz

zwischen den Beteiligten aufzuteilen sein, vgl. Spernath a. a. O. m. w. N., wobei ein

etwaiger Ausgleich gemäß § 1476 Absatz 2 Satz 1 BGB in erster Linie durch

Anrechnung auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Überschuss zu

leisten sein dürfte. Im für sie ungünstigsten Fall hat danach die Antragstellerin die

Hälfte des Wertes zum Zeitpunkt der Übernahme zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat sich zwar auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts

berufen, indes nichts zur Höhe seiner dem zugrundeliegenden Forderung auf

Wertersatz vorgetragen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast muss

derjenige das Vorliegen der Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts darlegen

und beweisen, der sich darauf beruft. Dies umfasst den Nachweis einer fälligen

Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis, vgl. Kerwer in jurisPK-BGB,

Stand 13.06.2023, BGB § 273 Rn. 41 m. w. N. Dazu gehört auch Vortrag zur Höhe

der Gegenforderung, mithin hier dem Wert des in Rede stehenden Grundbesitzes.

Insoweit beschränkt sich der Antragsgegner darauf, den diesbezüglichen Vortrag der

Antragstellerin zu bestreiten. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot vermag

substantiierten Vortrag zur Höhe des eigenen Anspruchs nicht zu ersetzen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Hinsichtlich der Folgesache

Güterrecht war im Rahmen des billigen Ermessens das Verhältnis von Obsiegen und

Unterliegen zu berücksichtigen.

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 51.600,00 Euro.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf

3.840,00 Euro.

Der Verfahrenswert für das Güterrecht wird festgesetzt auf 430 000,00 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die

Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den

Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt

werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,

ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum

Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss

beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -

Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache durch einen

Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden

eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des

Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder

Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie

ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen

und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der

schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten

nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie

die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,

Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.