Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1567 Getrenntleben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 213
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.03.2026 – 5 C 7.24Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zeitweiser Hinderung der Einreise des im Ausland lebenden Ehegatten
- VG München, 20.12.2023 – M 18 K 22.2191Zitiert von 6
- VGH Bayern, 23.12.2022 – 12 C 22.2410Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2020 – 8 UF 278/19Zitiert von 2
- VG Aachen, 17.04.2007 – 2 K 588/06Zitiert von 1
- VG Aachen, 15.12.2006 – 2 K 3950/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
- VG Schleswig, 13.01.2026 – 15 B 124/25Zitiert von 2
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 169/24
213 Entscheidungen zu § 1567 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1567 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1567#abs-1 (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1567#abs-2 (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.