Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1477 Durchführung der Teilung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1477#abs-1 (1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1477#abs-2 (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

§ 1476 § 1478