Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 149 / 2026

AG Köln Urteil vom 26.08.2026 – 149 C 28/26

Abt. 149 · ECLI:DE:AGK:2026:0826.149C28.26.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Der Abflughafen der anzubietenden anderweitigen Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO muss mit dem Abflughafen des annulierten Flugs identisch sein.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO).

Die Kläger waren gemäß Buchungscode N01 für den 02.01.2026 auf die von der Beklagten auszuführende Flugverbindung N02 (K. (i.F.: K.) - J. (i.F.: J.), planmäßig 20:20 Uhr - 21:45 Uhr, jeweils Lokalzeit, so wie auch im Folgenden, sofern nicht anders angegeben) und N03 (J. - Q. (i.F.: Q.), planmäßig 22:45 Uhr - 00:20 Uhr) gebucht. Am 02.01.2026 um 17:05 Uhr wurden die Kläger darüber informiert, dass der Flug N02 annulliert wurde. Die Kläger wurden auf den Flug N04 (N. (i.F.: N.) - J., planmäßig 19:55 Uhr - 21:20 Uhr) umgebucht. Hierdurch erreichten sie sowohl den Flug N03 als auch pünktlich ihr Endziel Q.. Die Distanz zwischen den Wohnanschriften der Kläger und N. beträgt ca. 35 bis 40 Kilometer, wohingegen die Distanz zwischen den Wohnanschriften der Kläger und K. ca. 50 bis 75 Kilometer beträgt. Die Großkreisentfernung zwischen K. und Q. beträgt bis zu 1.500 Kilometer.

Am 19.01.2026 forderten die Kläger die Beklagte zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO auf. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 22.01.2026 ab. Am 26.01.2026 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte im Rahmen des am gleichen Tag erteilten Auftrages zur Prüfung des Vorgangs und lediglich außergerichtlichen Geltendmachung zur Zahlung unter Fristsetzung bis 02.02.2026 auf, dies unter Aufforderung zur Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 95,60 EUR nach einer Vergütungsvereinbarung über 99,00 EUR mit Ablehnungsandrohung gemäß § 250 BGB. Eine Bezahlung der Kosten der anwaltlichen Vertretung durch die Kläger erfolgte nicht. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Klage wurde der Beklagten am 19.03.2026 zugestellt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an jeden Kläger je 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2026 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 95,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Kläger von dieser Forderung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, Anwaltskosten stünden der Klägerseite nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu.

I. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 250,00 EUR - insgesamt 500,00 EUR - gemäß Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO) i.V.m. § 398 BGB.

Die Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Denn der von der Beklagten auszuführende Flug N02, auf den die Kläger gebucht waren, ist annulliert worden. Aufgrund der Entfernung zwischen Start- und Zielort von bis zu 1.500 Kilometern beläuft sich der Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 a) der Fluggastrechte-VO auf 250,00 EUR je Fluggast.

Insbesondere hat die Beklagte den Klägern keine anderweitige Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO angeboten, da die Abflughäfen nicht identisch sind. Nach der vorgenannten Vorschrift werden den von einer Annullierung betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen dann keine Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt, wenn sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Zwar fällt das Angebot der Beklagten dem Wortlaut nach unter die Vorschrift, da es den Klägern einen um 25 Minuten verfrühten Abflug und ein pünktliches Erreichen ihres Endziels ermöglicht hat. Schon die Systematik der Fluggastrechte-VO lässt aber besorgen, dass die Vorschrift den vorliegenden Fall nicht erfasst. Denn der Verordnungsgeber hat in Art. 8 Abs. 3 für den Fall der anderweitigen Beförderung explizit Regelungen für eine Abweichung beim Zielflughafen getroffen, sodass Abweichungen beim Ausgangsflughafen offenbar nicht vorgesehen sind. Entscheidend sprechen letztlich Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechte-VO dagegen, dass die Vorschrift Konstellationen wie die hier gegebene erfasst. Denn nach dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt werden. Nach dem zwölften Erwägungsgrund sollen das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, dadurch verringert werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Verstünde man Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO ausschließlich in zeitlicher Hinsicht, so könnte das ausführende Luftfahrtunternehmen die von einer Annullierung betroffenen Fluggäste auch auf weit entfernte Abflughäfen umbuchen, was erkennbar den Verordnungs-Zielen widerspräche. Dass die Kläger im vorliegenden Einzelfall aufgrund ihrer Wohnorte, die näher an N. als an K. liegen, von der Umbuchung möglicherweise sogar profitiert haben, ist nicht entscheidend. Denn das System der pauschalen Ausgleichsleistungen ist ohnehin auf Standardisierung angelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-354/18 - BeckRS 2019, 15826 Rn. 28). Dies führt beispielsweise regelmäßig dazu, dass Fluggäste mit günstigen Flugtickets durch vergleichsweise überschaubare Unregelmäßigkeiten ein Vielfaches des Flugpreises erhalten, wohingegen die Ausgleichsleistungen bei anderen Fluggästen kaum zur Kompensation sämtlicher finanzieller Folgen der Flug-Unregelmäßigkeit genügen. Insofern ist die Herstellung von durchgängiger Einzelfall-Gerechtigkeit im System der Fluggastrechte-VO nicht angelegt. Zudem hängt es vom Zufall ab, ob die Fluggäste, die sich im Zeitpunkt der Unterrichtung von der Annullierung auch schon am ursprünglichen Abflughafen befinden können, von der Änderung des Abflughafens tatsächlich profitieren oder nicht.

Die Voraussetzungen eines Schriftsatznachlasses auf die in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026 geäußerte vorläufige Einschätzung des Gerichts liegen nicht vor, sodass die Verhandlung nicht wiederzueröffnen war. Denn es handelt sich um eine Rechtsfrage, zu der jederzeit Stellung genommen werden kann. Um den Parteien weitere rechtliche Ausführungen zu ermöglichen, hatte das Gericht zudem eine längere Spruchfrist gesetzt. Weitere Schriftsätze sind indes nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen.

2. Die Zinsforderung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kläger haben zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 428 BGB. Denn jedenfalls dadurch, dass die Beklagte in der Klageerwiderung mitgeteilt hat, Anwaltskosten stünden der Gegenseite nicht zu, hat sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) in einen Zahlungsanspruch gewandelt (statt vieler OLG Hamm, Urt. v. 03.09.2013 - 4 U 58/13 - GRUR-RR 2014, 133). Der Höhe nach entspricht der Anspruch einer 1,3 Geschäftsgebühr aus 500,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Steuern.

4. Der zugehörige Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, da die Beklagte durch das Urteil mit nicht mehr als 1.000,00 EUR beschwert ist und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Frage, ob der Abflughafen der anzubietenden anderweitigen Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO mit dem Abflughafen des annullierten Flugs identisch sein muss oder ob auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt, ist nicht ausdrücklich in der Verordnung geregelt und bislang in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschieden (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 39. Edition, Stand: 01.07.2026, Art. 5 Fluggastrechte-VO Rn. 44 m.w.N.).

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Textpassage wurde entfernt)