Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 142 / 2022
AG Köln Urteil vom 14.11.2022 – 142 C 311/22
Abteilung 142 · ECLI:DE:AGK:2022:1114.142C311.22.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist Inkassodienstleisterin im Bereich der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastVO). Sie macht Entschädigungsansprüche aus dieser Verordnung aus abgetretenem Recht der Frau A. W. und des Herrn F. D. Z. T. geltend.
Die Zedenten waren am 26.07.2021 auf von der Beklagten durchzuführende Flüge von I. über L. nach Y. gebucht (N01 und N02). N01 war verspätet, weshalb der Anschlussflug nach Y. nicht erreicht werden konnte. Die Zedenten wurden mit N03 ersatzbefördert und erreichten ihr Endziel mit einer Ankunftsverspätung von 9´18 Stunden.
Die Klägerin behauptet, ihr seien die Ausgleichsansprüche der Fluggäste abgetreten worden. Sie ist der Ansicht, die im Verzug befindliche Beklagte habe ihr die Kosten der vorgerichtlichen Mahnung zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt,
an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 44,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau A. W. und des Herrn F. D. Z. T. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 1.200 € aus Art. 7 Abs. 1 lit. c), 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004, § 398 BGB.
1.
Die Klägerin ist gemäß § 398 BGB Inhaberin des klagegegenständlichen Ausgleichsanspruchs geworden und damit aktivlegitimiert.
a)
Das Bestreiten der Abtretung mit Nichtwissen seitens der Beklagten ist in der konkreten Fallgestaltung unzulässig und führt dazu, dass der Sachvortrag der Klägerin als nicht bestritten zu behandeln ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 138 ZPO, Rn. 13).
Zwar trifft es zu, dass eine Partei Vorgänge, die ihrer Wahrnehmungssphäre entzogen sind, mit Nichtwissen bestreiten darf, § 138 Abs. 4 ZPO. Im Streitfall wäre es der Beklagten aber möglich gewesen, sich zu den Indiztatsachen einzulassen, die für die Abtretung sprechen.
Die Klägerin hat substantiiert unter Vorlage der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 29.07.2021 zur behaupteten Zession vorgetragen. Die Beklagte tritt dem nicht äquivalent entgegen, etwa durch substantiiertes Bestreiten der Echtheit der Unterschrift ihres Vertragspartners (des Zedenten), durch den Vortrag, bereits anderweitig wegen einer Entschädigungszahlung in Anspruch genommen worden zu sein o.Ä. Die Beklagte trägt auch nicht vor, auf welche Art und Weise die Klägerin sonst Kenntnisse von der Vertragsbeziehung zwischen Zedent und Beklagter erlangt haben soll. Bereits in der Überlassung derartiger Informationen ist nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber eine konkludente Abtretung zu sehen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - I ZR 139/94 -, Rn. 23, juris). Vor diesem Hintergrund liegt kein wirksames Bestreiten des substantiierten Parteivortrags der Klägerin zur Abtretung durch den Zedenten an sie vor.
b)
Selbst wenn jedoch ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen anzunehmen wäre, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Inhaberin des klagegegenständlichen Ausgleichsanspruchs geworden und damit aktivlegitimiert ist.
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 - VI ZR 274/07 -, Rn. 7, juris). § 286 fordert den Richter hierbei auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Richter lediglich an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 13). Hierbei können auch Indiztatsachen zum Tragen kommen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 9a).
Bei Würdigung der zur Verfügung stehenden Indiztatsachen hat das Gericht aufgrund der Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Abtretung wie von Klägerseite vorgetragen erfolgt ist. Die behauptete Abtretung ist hiernach nicht beweisbedürftig.
Die Klägerin hat als Anlage K1 die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 29.07.2021 zu den Akten gereicht, die eine individualisierbare handschriftliche Unterschrift erkennen lässt. Dass die in der Abtretungsvereinbarung dokumentierte Rechtsübertragung tatsächlich erfolgt ist, wird zur Überzeugung des Gerichts maßgeblich dadurch nahegelegt, dass die Klägerin über interne Kenntnisse von dem Vertragsverhältnis des Zedenten mit der Beklagten verfügt. Die Klägerin weiß, dass der Zedent - was unstreitig ist - die streitgegenständlichen Flüge gebucht hat und einer Verspätung ausgesetzt war. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, woher die Klägerin diese Kenntnisse haben sollte, wenn nicht vom Zedenten selbst. Es steht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, bereits in der Überlassung derartiger Informationen eine konkludente Abtretung zu sehen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - I ZR 139/94 -, Rn. 23, juris).
Demgegenüber ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass etwa Passagierlisten des streitgegenständlichen Fluges o.Ä. für jedermann einsehbar im Internet oder an einem anderen allgemein zugänglichen Ort veröffentlich worden oder in irgendeiner Form abhandengekommen wären, so dass ein solcher Umstand als Erklärung für die Kenntnisse der Klägerin herangezogen werden könnte. Die Beklagte behauptet auch nicht, ihr sei eine Passagierliste oder ein ähnliches Dokument abhandengekommen. Die Beklagte hat insbesondere auch nicht vorgetragen, bereits anderweitig - insbesondere vom Zedenten selbst - wegen Ausgleichsleistungen in Anspruch genommen worden zu sein. Eine andere Bewertung könnte auch dann angezeigt sein, wenn ein einzelner Passagier in behaupteter Vollmacht für andere Passagiere unterschrieben hätte (wobei eine Rückausnahme bei Familienmitgliedern in Betracht käme). Derartige Umstände könnten die Indizwirkung der aufgeführten Umstände erschüttern, liegen im Streitfall aber nicht vor.
Vor diesem Hintergrund stellt es sich zur Überzeugung des Gerichts als rein theoretischen und damit unbeachtlichen Zweifel dar, die Klägerin könnte sich auf andere - nämlich illigitime - Weise die Reisedaten des Zedenten verschafft haben und würde diese im vorliegenden Rechtsstreit ohne Abtretung durch den Rechteinhaber auf eigene Rechnung geltend machen. Da die Beklagte überdies nicht geltend macht, wegen Ausgleichsansprüchen in diesem Fall bereits in Anspruch genommen worden zu sein, stellt es sich gleichermaßen als rein theoretische und damit unbeachtliche Möglichkeit dar, die Abtretung wäre etwa von einer dem Zedenten nahestehenden Person auf eigene Rechnung ohne Vollmacht und Wissen des Passagiers vorgenommen worden. Insoweit trägt die Beklagte auch nicht etwa vor, unberechtigte Abtretungen in betrügerischer Absicht in letzter Zeit in vergleichbaren Fällen aufgedeckt zu haben, so dass eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für eine solche Konstellation auch im vorliegenden Fall gegeben sein könnte.
2.
Der Flug von I. nach L. am 26.07.2021 mit der Flugnummer N01 war unstreitig verspätet, so dass die Zedenten den Anschlussflug N02 nach Y. verpassten. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung mit N03 erreichten die Zedenten ihr Endziel mit einer Verspätung von 9´18 Stunden.
3.
Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO macht die Beklagte nicht geltend.
II.
Die Klägerin hat nach den konkreten Umständen des Streitfalls gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 44,45 € nebst Zinsen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 249 BGB.
Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 09. April 2019 - VI ZR 89/18 -, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 169/14 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14, Rn. 8; vgl. auch BeckOK BGB/Lorenz, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 286 Rn. 70). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH, Urteil vom 09. April 2019 - VI ZR 89/18 -, Rn. 26, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2011 - VI ZR 214/10, Rn. 20). Maßgeblich ist die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten, wobei keine überzogenen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14, Rn. 8 mwN). In einfach gelagerten Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH, Urteil vom 16.07.2015, IX ZR 197/14, Rn. 55). Kommt der Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug, ist dementsprechend auch in diesen Fällen regelmäßig die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig, um dem Erfüllungsverlangen Nachdruck zu verleihen (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14, Rn. 9; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2020 - 1-16 U 99/20). Davon wiederum ist bei bekannter Zahlungsunwilligkeit des Schuldners eine Ausnahme zu machen. In solchen Fällen kann die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht zweckmäßig sein, wobei es jedoch maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 421/10, Rn. 34).
Nach diesen Grundsätzen war die vorprozessuale Mandatierung der Prozessvertreter der Klägerin im konkreten Streitfall weder erforderlich noch zweckmäßig.
Die Klägerin konnte den konkreten Umständen nach nicht davon ausgehen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts die Beklagte, deren Zahlungsverhalten und Vorgehensweise der Klägerin aus einer Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte sehr genau bekannt ist, zur Zahlung motivieren würde, indem es dem Zahlungsbegehren der Klägerin besonderen „Nachdruck“ verlieh. Da die zur Zahlung bereits aufgeforderte Beklagte offensichtlich keine Veranlassung zu einer freiwilligen Zahlung sah, erschließt sich nicht, warum sie allein aufgrund der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu einem anderen Standpunkt hätte bewegt werden können. Ein derartiges Vorgehen mag bei Verbrauchern Wirkung entfalten - bei der Beklagten als dem größten Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik war dies nicht zu erwarten, jedenfalls nicht in einem höheren Maße als bei Zahlungsaufforderung durch die Klägerin selbst. Insbesondere die Bereitschaft der Klägerin, im Falle einer unterbleibenden Zahlung Klage einzureichen, muss der geschäftlich bewanderten Beklagten aufgrund der beiderseitigen Erfahrungen im Zusammenhang mit Fluggastrechte-Inkasso in Tausenden Fällen unzweifelhaft auch ohne anwaltlichen Hinweis bekannt gewesen sein.
Das Gericht verkennt nicht, dass auch eigene Rechtskenntnis der Klägerin und sogar das Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Inanspruchnahme grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 -, Rn. 14, juris). Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs entbindet dies jedoch nicht von der Prüfung der allgemein geltenden Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit vorprozessual veranlasster Rechtsverfolgungskosten im Einzelfall.
Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Beklagte nach Klägervortrag in einer Mehrzahl von Fällen zeitlich nachfolgend auf anwaltliche Mahnungen Zahlungen geleistet hat. Allein die Tatsache, dass die Beklagte in anderen Fällen, deren genauer Gegenstand und Vergleichbarkeit nicht vorgetragen werden, letztendlich Zahlungen geleistet hat, belegt nicht, dass sie dies gerade aufgrund der anwaltlichen Urheberschaft der Mahnungen getan hat. Die behauptete Korrelation belegt nicht die behauptete Kausalität (post hoc ergo propter hoc), zumal nicht vorgetragen ist, in wie vielen Fällen die Beklagte auf Zweitmahnungen bzw. solche mit Klageandrohung nicht-anwaltlichen Ursprungs hin Zahlungen erbracht hat. Es liegt auch nicht nahe, dass die geschäftlich gewandte Beklagte standardisierten Anwaltsschreiben ohne nennenswerten Fallbezug größeres Gewicht beimisst als entsprechend ausgestalteten Schreiben mit Klageandrohung durch die Klägerin selbst. Der Klägerin hätte es insofern freigestanden, selbst eine standardisierte finale Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung auszusprechen oder dies zu unterlassen und ohne Kostennachteil sogleich Klage zu erheben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war sie im Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht vor diesem Hintergrund gerade nicht gehalten, vor Klageerhebung eine weitere, diesmal anwaltliche und damit kostenauslösende Zahlungsaufforderung an die Beklagte zu richten, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Kosten entweder selbst final und unter Klageandrohung zu mahnen oder sogleich Klage zu erheben. Dies gilt in besonderem Maße angesichts der „Dauerbeziehung“ zwischen den Parteien, in der es gerade nicht der Schadensminderungspflicht entspricht, sondern vielmehr dieser widerspricht, in einer Vielzahl von Fällen anwaltlich und damit kostenauslösend zu mahnen, um in einer geringen Anzahl von Fällen durch „freiwillige“ Zahlung der Beklagten einen Rechtsstreit zu vermeiden; dies gilt ungeachtet der - wie aufgezeigt - nicht belegten Kausalität zwischen der anwaltlichen Urheberschaft der finalen Zweitmahnung und der letztendlichen Zahlung durch die Beklagte in einer gewissen Anzahl anderer, behauptetermaßen vergleichbarer Fälle.
Das vorgerichtliche anwaltliche Tätigwerden war auch nicht zur Vermeidung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO erforderlich, weil die Beklagte sich bereits in Verzug befand.
Unabhängig davon - ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen hierauf ankommt - hatte die Klägerin als spezialisierte Rechtsdienstleisterin zum Zeitpunkt der Mandatierung objektiv auch nicht den Bedarf einer anwaltlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es handelt sich vorliegend um einen Standardfall ohne besondere Schwierigkeiten.
III.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Klägerin unterliegt mit 44,45 €, die Beklagte mit 1.200 €. Setzt man die Verlustbeträge ins Verhältnis zu dem (fiktiven) Streitwert von 1.244,45 €, ergibt sich hieraus ein Verlustanteil der Klägerin i.H.v. 4 % und der Beklagten i.H.v. 96 %.
V.
Der Streitwert wird auf 1.200 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
(Textpassage wurde entfernt)