Rechtsprechung / AG Göttingen / 2003

AG Göttingen Beschluss vom 07.07.2003 – 74 IK 144/00

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der als Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin auszulegende Antrag des Schuldners vom 30.04.2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_1

Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 06.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm Prozesskostenhilfe einschließlich der Vergütung des Treuhänders bewilligt worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.07.2002 ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Der pfändbare Anteil am Einkommen des Schuldners, der verheiratet und mehreren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, beläuft sich ausweislich des Berichtes des Treuhänders vom 13.09.2001 auf monatlich 25,90 DM - 98,00 DM.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_2

Mit vom 30.04.2003 datierten, bei Gericht am 19.06.2003 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Schuldner beantragt, den Pfändungsfreibetrag auf 2.333,00 € anzuheben und dem Schuldner für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_3

Die Rechtspflegerin hat den Antrag dem Insolvenzrichter vorgelegt, der sich mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 2 RpflG Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe vorbehalten hat.

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Der Antrag ist zurückzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_4

Auszugehen ist davon, dass es sich um einen Antrag auf Heraufsetzung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens des Schuldners gemäß § 850 f. Abs. 1 ZPO handelt. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes auch anwendbar in den vor dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren; für die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Verfahren ergibt sich die Möglichkeit aus §§ 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2 InsO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_5

Auszulegen ist der Antrag dahin, dass der Schuldner im Wege der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 850 f. ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_6

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheint gemäß § 121 Abs. 2 ZPO (ähnlich § 4 a Abs. 2 S. 1 InsO für Neuverfahren).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_7

Für die vergleichbare Vorschrift des § 4 a Abs. 2 S. 1 InsO ist anerkannt, dass eine Anwaltsbeiordnung in Betracht kommt, wenn ein quasi kontradiktorisches Verfahren vorliegt gemäß §§ 290, 296 InsO, ein Schuldenbereinigungsplan ergänzt bzw. nachgebessert werden soll oder die Rechtslage schwierig durchschaubar ist und dem Schuldner die Möglichkeit entsprechender Stellungnahmen eröffnet werden soll (FK-InsO/Kothe § 4 a Rz. 36 - 39; Kübler/Prütting InsO, § 4 Rz. 47; Uhlenbruck InsO, § 4a Rz. 11). Eine derartige Fallgestaltung liegt nicht vor. Vielmehr gilt es dem Schuldner um die Erhöhung des pfändungsfreien Anteiles des Arbeitseinkommens gemäß § 850 f. Abs. 1 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_8

Für die Einzelzwangsvollstreckung existieren bei der Serviceeinheit der M-Abteilung Antragsmuster, mit deren Hilfe entsprechende Anträge gestellt werden können. Entsprechende Antragsformulare sind inzwischen auch bei der Serviceeinheit der Insolvenzabteilung vorhanden und finden Verwendung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_9

Auch ist nicht ersichtlich, dass eine unklare Rechtslage vorliegt mit der Folge, dass für die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens im Wege der Prozesskostenhilfe eine Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet werden kann (so der Sachverhalt in dem Verfahren AG Göttingen 74 IK 81/99, Beschluss vom 02.04.2003, ZVI 2003, 176, 178 = ZInsO 2003, 435 = NZI 2003, 333 für die Frage, ob eine rückwirkende Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages im Insolvenzverfahren für bereits ausgezahlte Einkommensbeiträge möglich ist).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_10

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den ab dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren eine Anwaltsbeiordnung zu Lasten des Schuldners ginge, da gemäß § 292 Abs. 1 S. 2 InsO Kosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes nicht vorrangig aus pfändbarem Einkommen des Schuldners befriedigt werden und der sogenannten Nachhaftung gemäß § 4 b InsO unterfallen (FK-InsO/Grote § 292 Rz. 9a).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2003-07-07/74-ik-144-00#rd_11

Die Zustellung des Beschlusses erfolgt förmlich im Hinblick auf das in § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO (für Neuverfahren § 4 b Abs. 1 InsO) eingeräumte Beschwerderecht, obgleich Entscheidungen des Richters im Rahmen des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO nicht anfechtbar sind (vgl. Uhlenbruck InsO, § 6 Rz. 6; FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 44 ff.).

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