§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.05.2011 – IX ZB 136/09Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im InsolvenzplanverfahrenZitiert von 3
- LG Hagen, 13.02.2014 – 6 T 43/14
- LG Kiel, 11.08.2006 – 13 T 56/06
- LG Gera, 09.12.2024 – 7 T 393/24
- BGH, 05.11.2009 – IX ZB 91/09
- AG Düsseldorf, 14.08.2007 – 503 IN 301/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 11.11.2021 – 84 T 99/21
- BGH, 11.11.2021 – IX ZB 38/20Vergütung des Insolvenzverwalters: Ermittlung der Berechnungsgrundlage bei geleistetem Verfahrenskostenvorschuss des Schuldners aus seinem insolvenzfreien VermögenZitiert von 1
- LG Darmstadt, 08.11.2019 – 5 T 600/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4b InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/4b#abs-1 (1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/4b#abs-2 (2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.