§ 36 Unpfändbare Gegenstände
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 573
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2025 – IX ZB 32/23Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
- BGH, 03.12.2009 – IX ZR 189/08Insolvenzanfechtung: Entsprechende Anwendung des § 850b ZPO im Insolvenzverfahren; Massezugehörigkeit bedingt pfändbarer Bezüge aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Billigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Thüringen, 19.08.2014 – 2 KO 400/14Zitiert von 1
- LG Hildesheim, 30.04.2009 – 7 T 158/06
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 2/18Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen: Erhöhung des unpfändbaren Betrages zur Begleichung einer SteuerschuldZitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 23.09.2011 – 18 Sa 49/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-1 (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-2 (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-3 (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-4 (4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.