§ 36 Unpfändbare Gegenstände
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-1 (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-2 (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-3 (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36#abs-4 (4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 590 Entscheidungen zu § 36 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2025 – IX ZB 32/23Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
- BGH, 03.12.2009 – IX ZR 189/08Insolvenzanfechtung: Entsprechende Anwendung des § 850b ZPO im Insolvenzverfahren; Massezugehörigkeit bedingt pfändbarer Bezüge aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Billigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Thüringen, 19.08.2014 – 2 KO 400/14Zitiert von 1
- LG Hildesheim, 30.04.2009 – 7 T 158/06
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 2/18Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen: Erhöhung des unpfändbaren Betrages zur Begleichung einer SteuerschuldZitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 23.09.2011 – 18 Sa 49/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 29.07.2026 – 9 T 255/25Nachtragsverteilung: Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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07.07.2009 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 1. 1. 2012 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 1707)
BGBl. 2009 I S. 1707
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 368)
BGBl. 2007 I S. 368
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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