§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
Stand: 06.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/296#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/296#abs-2 (2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/296#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
Wird zitiert von 207 Entscheidungen zu § 296 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 274/10Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des SchuldnersZitiert von 4
- BGH, 04.02.2016 – IX ZB 13/15Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch einen selbständig tätigen Schuldner; rechtliche Einordnung einer Stellungnahme des Schuldners zum Versagungsantrag; Voraussetzungen der Versagung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher VersicherungZitiert von 3
- BGH, 14.05.2009 – IX ZB 116/08Restschuldbefreiung: Versagung wegen Verstoßes gegen Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- AG Mannheim, 29.04.2010 – IK 323/04
- AG Göttingen, 09.03.2009 – 74 IK 222/03
- BVerfG, 07.12.2016 – 2 BvR 1602/16Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unvertretbare fachgerichtliche Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO) - Auskunft zu tatsächlichen Einkünften des selbständig tätigen Insolvenzschuldners nicht von Auskunftsobliegenheiten aus § 295 Abs 1 Nr 3 InsO oder § 296 Abs 2 S 2 InsO umfasst
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 12/24(Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben)
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- LG Lübeck, 30.09.2024 – 7 T 420/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.