§ 18 Insolvenzverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/18#abs-1 (1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/18#abs-2 (2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/18#abs-3 (3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/18#abs-4 (4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 18 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Fulda, 13.08.2018 – 92 IN 47/00
- BVerfG, 20.04.2023 – 2 BvR 1605/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung auf Grundlage von Parteivorbringen, zu dem die Gegenseite nicht Stellung nehmen konnte - zudem Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) aufgrund Beschwerdeentscheidung durch Kammer (§ 568 ZPO) ohne entsprechenden Übertragungsbeschluss des Einzelrichters - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 9
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 15/24Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des SachwaltersZitiert von 1
- OLG Köln, 04.10.2000 – 2 W 198/00Zitiert von 2
- BVerfG, 26.11.2009 – 1 BvR 339/09Zitiert von 1
- BGH, 23.10.2008 – IX ZB 235/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – 12 U 59/22Zitiert von 2
- AG Fulda, 09.06.2023 – 91 IN 162/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.