Rechtsprechung / AG Essen / 2008

AG Essen Urteil vom 24.09.2008 – 29 C 161/08

ECLI:DE:AGE1:2008:0924.29C161.08.01

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein - weiteres - Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 19. Dezember 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_2

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend der sich am 16. Juli 2007 auf dem Radweg der F-Straße in Essen ereignet hat. Bei diesem Verkehrsunfall wurde die Klägerin als Fahrradfahrerin von dem von der Beklagten zu 1.) gesteuerten PKW, amtliches Kennzeichen #-####, angefahren, wobei die Klägerin zu Boden stürzte. Dabei erlitt die Klägerin eine HWS-Distorsion sowie eine Knieprellung rechts und eine Schürfwunde Knie rechts. Aus ärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. L vom 07. Dezember 2007 und 19. August 2008 ergibt sich, dass die Klägerin sich zu regelmäßigen ambulanten Kontrollen am 16. Juli, 25. Juli, 10. August, 20. August, 01. September, 03. September und 27. November 2007 vorstellte. Der Klägerin wurden insgesamt 30 krankengymnastische Übungsbehandlungen/Manualtherapie verordnet, die von der Klägerin auch wahrgenommen wurden. Außerdem wurde der Klägerin eine Schmerzmedikation mit Ibuprofen bei Bedarf angeraten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_3

In der ärztlichen Bescheinigung vom 07. Dezember 2007 wird ausgeführt, dass sich bei der klinischen Untersuchung am 27. November 2007 eine fast schmerzfreie Beweglichkeit der Halswirbelsäule findet, wobei die Klägerin berichtet, dass sie keine Kopfschmerzen mehr habe und auch nicht mehr regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Allerdings habe sie abends noch ein Spannungsgefühl im Nacken bis zum Hinterhaupt ausstrahlend sowie ein Gefühl, als ob der Kopf abends schwerer werde bzw. zu schwer sei. Die ärztliche Behandlung durch Dr. med. L wurde am 27. November 2007 beendet. Aus der ärztlichen Bescheinigung dieses Arztes vom 07. Dezember 2007 ergibt sich, dass die Klägerin bis kurz von Weihnachten 2007 einmal wöchentlich physiotherapeutische Behandlungen durchführe. In der ärztlichen Bescheinigung vom 07. Dezember 2007 wird ausgeführt, dass die geklagten Beschwerden von Seiten von der HWS zweifellos eine Unfallfolge sei, da morphologisch fassbare Vorschäden weder klinisch noch röntgenologisch an der HWS nachweisbar sei. In der ärztlichen Bescheinigung vom 19. August 2008 wird ausgeführt, dass der Klägerin vom 25. Juli bis 29. Juli 2007 und erneut vom 03. September bis 07. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. In einer an die Beklagte zu 2.) gerichteten Bescheinigung vom 24. August 2007 wird die Frage: "Ist der/die Verletzte arbeitsunfähig?" mit "Nein" beantwortet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_4

Von den Beklagten werden gegen den Grund der Haftung keine Einwände erhoben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_5

Im Hinblick auf die unfallbedingten Verletzungen und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen begehrt die Klägerin von den Beklagten ein Schmerzensgeld von 2.500,00 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_6

Unter Bezugnahme auf einen "Reparatur-Auftrag Rechnung" der Fahrradwerkstatt S der Gesellschaft für soziale F GmbH in der ausgeführt wird, dass am Fahrzeug der Klägerin ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei und der Wiederbeschaffungswert des Rades ca. 500,00 € betrage beziffert die Klägerin den an ihrem Fahrrad entstandenen Schaden auf 500,00 €. Für eine beschädigte Hose verlangt die Klägerin 80,00 € und macht darüber hinaus eine Auslagenpauschale von 30,00 € geltend.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_7

Insgesamt ergibt sich somit eine Gesamtforderung der Klägerin von 3.110,00 €. Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual auf die Schmerzensgeldforderung 1.000,00 € und auf den materiellen Schaden 500,00 € gezahlt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_8

Mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2007 war der Beklagten zu 2.) eine letzte Regulierungsfrist bis zum 18. Dezember 2007 gesetzt worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_9

Die Klägerin beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_11

1.) an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2007 zu zahlen;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_12

2.) an die Klägerin 110,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2007 zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_13

Die Beklagten beantragen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_14

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_16

Der Klägerin stünden aus dem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2007 keine weitergehenden Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu, da sowohl das hier in Betracht zuziehende Schmerzensgeld als auch der geltend gemachte Sachschaden mit den insoweit geleisteten Zahlungen hinreichend abgegolten worden sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_17

Insoweit handele es sich um Verletzungen und Verletzungsfolgen, die ein Schmerzensgeld in der von der Klägerin beanspruchten Größenordnung auch nicht annäherungsweise rechtfertigen könnte.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_18

Der Wiederbeschaffungswert für das nach Angaben der Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits fünf Jahre alte und mit einem Kostenaufwand von ca. 750,00 € angeschaffte Fahrrad liege deutlich unterhalb des Betrages von 500,00 €. Auch bzgl. der Hose lasse sich ein Zeitwert von 80,00 € nicht rechtfertigen. Die Unkostenpauschale betrage nur 20,00 €.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_19

Im Termin vom 01. September 2008 wurde die Klägerin gemäß § 141 ZPO gehört.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_20

Bzgl. des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_22

Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) gemäß §§ 7 Absatz 1, 11 Satz 2, 18 StVG, 823, 253 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG noch ein - weiterer - Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 € zu.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_23

Da die Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2007 Verletzungen davon getragen hat, sind die Beklagten verpflichtet der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, die die Verletzung zur Folge hat. Hierbei sind u. a. die erlittenen Schmerzen, Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie die Beeinträchtigungen der Lebensfreude zu berücksichtigen. Neben dieser Ausgleichsfunktion kommt dem Schmerzensgeldanspruch auch eine gewisse Genugtuungsfunktion zu.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_24

Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine HWS-Distorsion zu erheblichen Beschwerden führt, die jedoch mit der Zeit abnehmen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier über einen längeren Zeitraum unter Beschwerden litt und sich auch 30 krankengymnastischen Behandlungen unterziehen musste.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_25

Auch aus den Angaben die die Klägerin bei ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO im Termin vom 01. September 2008 gemacht hat, ergibt sich, dass die Klägerin unter erheblichen unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen zu leiden hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.500,00 € angemessen aber auch ausreichend. Somit steht der Klägerin gegenüber den Beklagten noch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 € zu.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_26

Ein weitergehender materieller Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten jedoch nicht zu.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_27

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind diese Schäden durch die von der Beklagten zu 2.) geleistete Zahlung in Höhe von 500,00 € angemessen ausgeglichen worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Anschaffungsbeleg bzgl. des Fahrrades nicht vorgelegt hat. Unter Berücksichtigung des Alters des Fahrrades erscheint der in der "Reparatur-Auftrag Rechnung" in Ansatz gebracht Wiederbeschaffungswert von 500,00 € sehr hoch. Bzgl. der Unkostenpauschale könnte allenfalls ein Betrag von 25,00 € berücksichtigt werden. Deshalb sind die materiellen Schadensersatzansprüche der Klägerin durch die Zahlung des Betrages von 500,00 € hinreichend ausgeglichen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_28

Der Zinsanspruch ist gemäß § 286, 288 BGB begründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-09-24/29-c-161-08#rd_29

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen §§ 92, 100, 708 Ziffer, 711 ZPO.