Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 330
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 09.09.2013 – 43 O 233/09Zitiert von 1
- BGH, 08.10.2024 – VI ZR 250/22Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unfallbedingter Verdienstausfallschaden bei ärztlich bescheinigter ArbeitsunfähigkeitZitiert von 1
- OLG Schleswig, 17.07.2024 – 7 U 20/24Zitiert von 1
- LG Amberg, 01.10.2021 – 24 O 1019/15Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 17.01.2019 – 5 O 6/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.02.2018 – 7 U 68/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 20.01.2026 – 7 U 57/25
- OLG Brandenburg, 15.01.2026 – 8 U 3/26 (vormals 12 U 124/24)
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 7 U 19/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.