Rechtsprechung / AG Essen / 1987

AG Essen Urteil vom 30.07.1987 – 132 C 89/87

ECLI:DE:AGE1:1987:0730.132C89.87.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 826,71 DM nebst 4 % Zinsen von 250,00 DM seit dem 16.03.1987 und von 576,21 DM seit dem 03.11.1986 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 66% und die Beklagten 34%.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu 72%, 28% tragen die Beklagten. Die Beklagten tragen 28% ihrer außergerichtlichen Kosten selbst, 72% trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_2

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.11.1986, gegen 17:00 Uhr auf der H-Straße in Essen zwischen dem in seinem Eigentum stehenden und zum Unfallzeitpunkt von ihm gesteuerten Kleinkraftrad und dem Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ereignet hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_3

Die H-Straße verfügt an der Unfallstelle über drei Spuren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_4

Der Kläger fuhr auf der rechten Spur auf den Pkw des Beklagten zu 1) auf.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_5

Bei diesem Unfall wurde er verletzt, er erlitt eine Mittelhandfraktur des 5. Mittelhandknochens links, eine Platzwunde am Schienbein und eine Schürfwunde am Schienbein. Ferner Prellungen am linken Unterschenkel. Der Gips an der Hand wurde nach fünf Wochen entfernt, danach musste der Kläger für eine Woche einen Stützverband tragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_6

Das Kleinkraftrad des Klägers, das einen Wiederbeschaffungswert von 1.400,00 DM hatte, erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_7

Durch die Begutachtung entstandenen Kosten in Höhe von 251,36 DM.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_8

Ferner wurde die Kleidung des Klägers beschädigt. Es entstanden Ummelde-Kosten in Höhe von 77,85 DM und Attest-Kosten in Höhe von 10,00 DM.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_9

Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich 1.500,00 DM gezahlt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_10

Der Kläger behauptet, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 Stundenkilometer die rechte Spur der H-Straße befahren habe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_11

Der Beklagte sei mit seinem Pkw von der mittleren auf die rechte Spur übergewechselt, dabei habe er ihn geschnitten. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung sei ihm nicht möglich gewesen, die Kollision zu vermeiden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_12

Der Kläger behauptet, dass an der von ihm zum Unfallzeitpunkt getragenen Lederjacke ein Schaden in Höhe von 200,00 DM entstanden sei, seine Hose habe einen Wert von 100,00 DM gehabt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_13

Auch sei sein Helm und seine Handschuhe zerstört worden. Diese hätte einen Wert von 239,00 DM bzw. 56,00 DM besessen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_14

Ihm seien unfallbedingte Fahrtkosten in Höhe von 107,00 DM sowie Abschleppkosten in Höhe von 225,72 DM und Kreditkosten in Höhe von 39,78 DM entstanden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_15

Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM für die von ihm erlittenen Verletzungen für angemessen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_16

Der Kläger hat den zunächst gestellten Freistellungsantrag zurückgenommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_17

Ferner haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe von 982,50 DM für erledigt erklärt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_18

Der Kläger beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_19

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

an ihn 974,81 DM nebst 8% Zinsen seit dem 03.11.1986 zu zahlen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_20

Die Beklagten beantragen,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_21

die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_22

Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) vor dem Spurwechsel ordnungsgemäß geblinkt habe. Nach dem Spurwechsel sei er noch ca. 20 m gefahren, bis es zur Kollision gekommen sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_23

Sie behaupten, dass auch der Kläger einen Spurwechsel vorgenommen habe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_24

Sie vertreten die Auffassung, dass für die vom Kläger erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM angemessen sei.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_25

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_26

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q, Q2, I2 und C, sowie der Zeugen J und B.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_27

Hinsichtlich der Beweisthemen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 16.04. und 11.06.1987, hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschriften vom 19.05. und 09.07.1987 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_29

Die Klage ist teilweise begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_30

Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Ersatz seines weiteren Sachschadens in Höhe von 356,221 DM zu.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_32

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) einen Spurwechsel vorgenommen hat, ohne auf den Vorrang des Klägers zu achten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_33

Der unbeteiligte Zeuge Q, der zum Unfallzeitpunkt die mittlere Spur befuhr, hat das Unfallgeschehen genau beobachtet, da ihm das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits vor dem Unfall wegen eines unvorschriftsmäßigen Spurwechsels aufgefallen war.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_34

Der Zeuge hat detailliert geschildert, dass der Beklagte zu 1) ein oder zwei Fahrzeuge vor ihm von der äußerst linken auf die mittlere Spur übergewechselt sei.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_35

Er habe bemerkt, dass das Leichtkraftrad des Klägers rechts an ihm vorbeigefahren sei. In diesem Moment sei auch der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die rechte Spur rüber gezogen, seiner Meinung nach habe der Kläger keine Chance mehr gehabt, das Auffahren zu vermeiden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_36

Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch die Aussage des ebenfalls unbeteiligten Zeugen Q2 bestätigt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_37

Dieser Zeuge, der mit seinem Pkw auf der rechten Fahrspur gefahren ist, hat bekundet, dass vor ihm auf der rechten Spur der Kläger mit seinem Leichtkraftrad gefahren sei.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_38

Der Beklagte zu 1) sei von der mittleren Fahrspur vor dem Kläger auf die rechte Fahrspur übergewechselt, dabei habe er den Kläger geschnitten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_39

Der Fahrer des Fahrzeuges, in dem er Beifahrer war, habe noch eine Vollbremsung vornehmen müssen, um nicht den nach dem Unfall gestürzten Kläger zu überfahren.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_40

Die Aussagen der übrigen Zeugen sind nicht geeignet, begründete Zweifel an den Aussagen der Zeugen Q und Q2 zu wecken.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_41

Der Zeuge I2 hat bei seiner Vernehmung einräumen müssen, dass er dem Verkehrsgeschehen keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_42

Der Zeuge C hat zwar bekundet, dass der Beklagte zu 1) 20 m auf der rechten Spur gefahren sei, bis es zum Unfall gekommen sei. Das Gericht hält diese Schätzung aber für unzuverlässig. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Zeuge keine Veranlassung hatte, vor dem Unfall genau auf der Länge der zurückgelegten Strecke zu achten, so dass es insbesondere in einem Tunnel außerordentlich schwer sein dürfte, auch nur halbwegs genaue Schätzungen der zurückgelegten Strecke abzugeben.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_43

Auch die Aussage des Zeugen P ist nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Aussage der Zeugen Q und Q2 zu wecken.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_44

Dieser Zeuge konnte lediglich bekunden, dass er gesehen habe, dass ein Mofa auf einen Pkw aufgefahren sei und er das Mofa vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_45

Der Zeuge B hingegen hat bekundet, dass er wahrgenommen habe, dass der Kläger hinter dem Beklagten zu 1) einen Spurwechsel vorgenommen habe und dann auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren sei.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_46

Das Gericht hat jedoch der Aussage des Zeugen B keinen Glauben geschenkt. Unter Zugrundelegung dieser Unfalldarstellung wäre es schwer erklärlich, dass es überhaupt zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_47

Denn wenn der Kläger wirklich hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren wäre und auch hinter ihm den Spurwechsel vorgenommen hätte, wäre es insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) unstreitig seine Fahrt auf der rechten Fahrspur nicht durch eine Bremsung verlangsamt hat, unerklärlich, aus welchem Grunde der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätte übersehen sollen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_48

Denn auch wenn die Lichtverhältnisse im Tunnel nicht besonders gut sind, so kann doch ein Verkehrsteilnehmer einen vor ihm fahrenden Pkw schwerlich übersehen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_50

Angesichts der durch ein Verschulden erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) tritt die Haftung des Klägers für die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück, so dass der Kläger Ersatz von 100 % des ihm entstandenen Sachschadens verlangen kann.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_51

Er kann damit Ersatz des ihm entstandenen Fahrzeugschadens in Höhe von

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_52

1.400,00 DM, der Sachverständigenkosten in Höhe von 251,36 DM, der Ummelde Kosten in Höhe von 77,85 DM und der Attest Kosten in Höhe von 10,00 DM verlangen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_53

Hinsichtlich der an seiner Bekleidung erlittenen Schäden kann er nur Ersatz des insoweit von den Beklagten der Höhe nach anerkannten Schadens in Höhe von 400,00 DM verlangen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, wie die Beschädigungen an seinem Helm und den Handschuhen ausgesehen haben. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass insbesondere ein Helm bei einem Unfall, bei dem der Kläger nach den vorgelegten Attesten jedenfalls keine Schädelverletzung erlitten hat, zerstört sein soll.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_54

Auch unfallbedingte Fahrtkosten kann der Kläger nur in Höhe der anerkannten

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_55

50,00 DM geltend machen, da insoweit nicht vorgetragen ist, wie sich die geltend gemachten 107,00 DM errechnen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_56

Auch die Abschleppkosten stehen dem Kläger nur in Höhe der anerkannten

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_58

Denn er hat nicht vorgetragen, inwieweit es erforderlich war, sein beschädigtes Leichtkraftrad zweimal abschleppen zu lassen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_59

Kreditkosten stehen dem Kläger nicht zu, da er keinen Beweis dafür angeboten hat, dass er tatsächlich einen Unfallkredit in Anspruch genommen hat.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_60

Damit verbleibt insgesamt ein ersetzungsfähiger Sachschaden in Höhe von

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_62

Hierauf hat die Beklagte zu 2) 75% geleistet, so dass ein Restschadensanspruch in Höhe von 577,30 DM verbleibt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_63

Der Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB auch insoweit nur in Höhe von 4% zu, da er für einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB nichts vorgetragen hat.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_65

Gem. §§ 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetzt steht dem Kläger ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250,00 DM zu.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_66

Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 DM für die vom Kläger erlittenen Verletzungen für angemessen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_67

Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Verletzung an der Hand nach sechs Wochen folgenlos verheilt war. Auch war eine stationäre Behandlung des Klägers nicht erforderlich, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 DM ausreichend war.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_68

Der Zinsanspruch steht dem Kläger insoweit gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_69

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-07-30/132-c-89-87#rd_70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf