Rechtsprechung / AG Aachen / 2004

AG Aachen Urteil vom 28.06.2004 – 80 C 238/04

ECLI:DE:AGAC1:2004:0628.80C238.04.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_2

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_4

Die zulässige Klage ist begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_6

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 285,- EUR aus §§ 312 b, 312 d, 355 Abs. 1, 357, 346, 433 BGB zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_7

Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises für den gelieferten Router verpflichtet. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch schlüssig vorgetragen. Insbesondere entfällt der klägerische Anspruch nicht wegen der vom Kläger selbst vorgetragenen Öffnens des Kartons um den Router gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 2. Vielmehr musste der Kläger nach Erhalt des "Routers" und damit des Gerätes die Ware öffnen und prüfen können. Wollte die Beklagte für den Fall der Verwendung der Software einen Widerruf ausschließen, so hätte sie durch eine entsprechende Gestaltung der Verpackung die dem Paket beigelegte Software - wie üblich - separat versiegeln können.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_8

Die Beklagte hat gegen die schlüssigen Vortrag des Klägers bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist Einwendungen nicht erhoben. Sie war daher antragsgemäß zu verurteilen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_10

Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_12

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2004-06-28/80-c-238-04#rd_13

Streitwert: 285,- EUR