Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12, vom 15.09.2016, verkündet am 28.09.2016 · Stand: 28.12.2021 · letzte Änderung: Gesetz vom 14.12.2021

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Begriff und Aufgaben
  2. § 2 Staatliche Anerkennung
  3. § 3 Anerkennungsverfahren
  4. § 4 Anerkennungsvoraussetzungen
  5. § 5 Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien
  6. § 6 Bezeichnung „Professorin an“ oder „Professor an“
  7. § 7 Musikakademien
  8. § 8 Qualitätssicherung
  9. § 9 Studien- und Prüfungsordnung
  10. § 10 Anerkennung, Anrechnung und Einstufungsprüfung
  11. § 11 Abschlussbezeichnung
  12. § 12 Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
  13. § 13 Staatliche Finanzhilfe
  14. § 14 Ordnungswidrigkeiten
  15. § 15 Übergangsvorschriften
  16. § 16 Berichtspflicht
  17. § 17 Inkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.