Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285
§ 2 Staatliche Anerkennung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021
(1) Der Betrieb einer Berufsakademie sowie die Einführung eines neuen Studiengangs oder die Eröffnung einer Zweigstelle bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Berufsakademie, die Bezeichnung „Berufsakademie“ zu führen. Die von der Berufsakademie geführte Bezeichnung muss eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education“.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.