Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 15 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene Abschlüsse mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ dürfen weiter geführt werden.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung einen Abschluss mit dem Zusatz „VWA“ erworben hat, darf diesen stattdessen mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ führen, wenn der entsprechende Studiengang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Studiengang einer nach § 2 anerkannten Berufsakademie ein Abschluss nach Abs. 3 entspricht, der von dem bisherigen Abschluss abweicht, darf statt des bisherigen der abweichende Abschluss geführt werden.

(3) Der an Berufsakademien verliehene Diplom-Abschluss vermittelt die gleichen berufsrechtlichen Befähigungen wie ein Studienabschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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