Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285
§ 10 Anerkennung, Anrechnung und Einstufungsprüfung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021
(1) An einer staatlichen oder anderen staatlich anerkannten Berufsakademie oder Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei dieser Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.
(2) Außerhalb von staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Berufsakademiestudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 8 Abs. 1 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden.
(3) Prüfungsordnungen nach § 9 Abs. 1 können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und auf andere Weise als durch ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder Hochschule besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs aufzunehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.