Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 16 Berichtspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

Die Hessische Landesregierung erstattet im vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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