Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 8 Qualitätssicherung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

(1) Studiengänge an Berufsakademien sind zu akkreditieren und zu reakkreditieren; gleiches gilt für die Erweiterung des Studiengangs um neue fachliche Schwerpunkte. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 4 bis 6 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Über den Antrag auf Akkreditierung oder Reakkreditierung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu unterrichten.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium lässt die Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen. Die Evaluation kann in einem gemeinsamen Verfahren mit der Akkreditierung eines Studiengangs nach Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Eine weitere Evaluation der Berufsakademie kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen durchführen lassen, soweit Anhaltspunkte für ein Fehlen der Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 erkennbar werden. Die Kosten der Evaluation trägt der Träger der Berufsakademie.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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