Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 6 Bezeichnung „Professorin an“ oder „Professor an“

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Berufsakademie ihren hauptberuflichen Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, im Einzelfall für die Dauer der Bestellung die Bezeichnung „Professorin an“ oder „Professor an“ unter Zusatz der Bezeichnung der Berufsakademie verleihen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 5 →§ 7