Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 12 Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn der Studienbetrieb an der Berufsakademie nicht innerhalb einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestimmten angemessenen Frist aufgenommen wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr nicht erfolgt.

(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 hinwirken kann. Die Leitung der Berufsakademie berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium jährlich über die Eckdaten des Berufsakademiebetriebs, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.

(4) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen auch dann widerrufen werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nachkommt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 11 →§ 13