Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285
§ 1 Begriff und Aufgaben
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021
(1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs. Sie sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung (duales Studium) vermitteln.
(2) Die wissenschaftsbezogene Ausbildung findet an der Berufsakademie und die praktische Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer oder kultureller Aufgaben statt, die insoweit mit der Berufsakademie zusammenwirken; beide Bestandteile sind aufeinander abgestimmt.
(3) Daneben können Berufsakademien Fort- und Weiterbildungsangebote vorhalten, die nicht mit der Abschlussbezeichnung „Bachelor“ abschließen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.