Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter der Bezeichnung „Berufsakademie“ errichtet oder betreibt,
2. einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Lehrkräfte beschäftigt, deren Bestellung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nicht angezeigt worden ist,
4. die Unterrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 unterlässt,
5. eine Abschlussbezeichnung nach § 11 verleiht oder vorgibt verleihen zu dürfen, ohne hierzu berechtigt zu sein.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.