Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 13 Staatliche Finanzhilfe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

Das Land kann Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien staatliche Finanzhilfen gewähren, wenn

1. in Anlehnung an die Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes und im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium ein besonders Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,

2. die angebotenen Studiengänge akkreditiert sind,

3. die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und

4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist.

Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Berufsakademie zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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