Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 9 Studien- und Prüfungsordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

(1) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Die Studien- und Prüfungsordnung wird drei Monate nach Zugang der Vorlage wirksam, sofern das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium sie nicht wegen Rechtsverstößen beanstandet. Werden Rechtsverstöße erst nach Wirksamkeit offenbar, so kann eine Beanstandung der Studien- und Prüfungsordnung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auch noch nachträglich erfolgen.

(2) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt insbesondere

1. das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie die zu verleihende Abschlussbezeichnung,

2. das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,

3. die Regelstudienzeit,

4. Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grunde und Nachteilsausgleich nach Abs. 3,

5. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,

6. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,

7. die vor der Ablegung der Prüfung zu beachtenden Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie deren Umfang, die Dauer der Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen sowie die Festsetzung von Ersatzterminen für Prüfungen auf Antrag aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote,

8. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,

9. Prüfungen und Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,

10. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nach § 10 Abs. 2 und 3,

11. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die jeweils möglichen Prüfungsformen,

12. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,

13. die Folgen von Verstößen gegen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung,

14. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossenen Prüfungen.

(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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