Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285
§ 3 Anerkennungsverfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021
(1) Berufsakademien werden auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anerkannt. Es entscheidet über den Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht zu laufen, bevor nicht die Kosten nach § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402), geleistet sind.
(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.