Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021
(1) Für die staatliche Anerkennung als Berufsakademie sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und dem Träger der Berufsakademie müssen in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein
a) der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,
b) ein Wechsel zwischen den Ausbildungsorten Berufsakademie und Betrieb oder Einrichtung, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet.
2. An der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule des Landes berechtigt sind und mit einem Betrieb oder einer Einrichtung einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 2 abgeschlossen haben.
3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.
4. Die Berufsakademie muss barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Ist dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.
5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.
6. Der Träger der Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass er den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.
7. Der Träger der Berufsakademie muss die für den Betrieb der Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
8. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.
(2) 40 Prozent des Anteils der Lehre an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist.
(3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nahegelegt wird.
(4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung im Rahmen eines Stufenplans nachgewiesen werden. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu weitere drei Jahre verlängern. Die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 müssen in den letzten drei Jahren bis zu einer angekündigten Schließung einer Berufsakademie nicht mehr vollständig nachgewiesen werden.
(5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.