Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 7 Musikakademien

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

(1) Die beruflichen Abteilungen folgender Musikakademien sind als Berufsakademien nach diesem Gesetz staatlich anerkannt:

1. Akademie für Tonkunst Darmstadt,

2. Dr. Hoch's Konservatorium – Musikakademie Frankfurt am Main,

3. Musikakademie der Stadt Kassel „Louis Spohr“,

4. Wiesbadener Musikakademie.

Sie vermitteln eine sowohl künstlerisch-pädagogische als auch praxisorientierte Ausbildung. Die praktische Ausbildung findet im Rahmen des Musikschulunterrichts der Musikakademien oder kooperierender Musikschulen statt.

(2) Für die Weitergeltung der staatlichen Anerkennung nach Abs. 1 gelten die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 und 12 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die überwiegend oder ausschließlich eine musikpädagogische Berufsausbildung vermitteln, können auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium als Berufsakademie anerkannt werden, wenn sie mindestens fünf Jahre als staatlich anerkannte Ergänzungsschule betrieben wurden und den Nachweis erbringen, dass die Ausbildung in ihren Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen der Ausbildung an einer Musikakademie als Berufsakademie entspricht. Der Antrag setzt in der Regel eine mehrjährige Ausbildungskooperation mit einer Hochschule sowie eine Evaluation durch eine sachverständige Einrichtung oder sachverständige Personen voraus, die von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium beauftragt worden ist. Im Übrigen gelten für das Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsvoraussetzungen die §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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