Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-285

§ 5 Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 28.12.2021

(1) Für die Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die zur Aufgabenerfüllung besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachzuweisen.

(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden je nach den Anforderungen der Stelle verlangt:

1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

2. besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Die Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Lehrkraft förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen.

(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist. Die besonderen Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) erworben werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags an Berufsakademien ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Es kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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