Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17, vom 17.11.2016, verkündet am 02.12.2016 · Stand: 01.04.2022 · letzte Änderung: Verordnung vom 12.04.2022
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz
- § 1
- § 2
- § 3
- ZWEITER TEIL · Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
- § 4
- DRITTER TEIL · Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
- § 5
- VIERTER TEIL · Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften
- § 6
- § 7
- § 8
- FÜNFTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
- § 9
- SECHSTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
- § 10
- § 11
- SIEBENTER TEIL · Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
- § 12
- ACHTER TEIL · Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung
- § 13
- NEUNTER TEIL · Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
- § 14
- ZEHNTER TEIL · Zuständigkeitsvorbehalt
- § 15
- ELFTER TEIL · Schlussvorschriften
- § 16
- § 17
Fundstellen
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17.11.2016 Verkündung
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
GVBl. 2016 Nr. 17, S. 199
verkündet am: 02.12.2016
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12.04.2022 Änderung
Verordnung zur Zentralisierung der Dienstunfallfürsorge, des Sachschadensersatzes und der Regressverfahren beim Regierungspräsidium Kassel
GVBl. 2022 Nr. 13, S. 215 (Artikel 6)
in Kraft: 01.04.2022
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.