Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

ZWEITER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen,

1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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