Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 11
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, mit Ausnahme der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, folgende Befugnisse übertragen:
1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,
2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,
3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen und
4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.