Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 11

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, mit Ausnahme der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, folgende Befugnisse übertragen:

1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,

2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,

3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen und

4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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