Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

ACHTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 13

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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