Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

ZEHNTER TEIL
Zuständigkeitsvorbehalt

§ 15

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

Die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 13 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vorbehalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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