Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
ELFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 17
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.