Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 9

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 genannten Dienststellen werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,

2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und

3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches oder Zuständigkeitsbereiches folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,

2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und

4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10