Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
§ 9
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022
(1) Den in § 1 genannten Dienststellen werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,
2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und
3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches oder Zuständigkeitsbereiches folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und
4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.