Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
§ 12
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.