Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 14

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,

2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,

4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,

5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht, oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,

6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:

a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,

b) Ratenzahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zu gewähren,

7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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