Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften

§ 8

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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